Ergänzend
zur Bekanntmachung des Landrats vom 4. März 2024 (Ausgabe 10/2024) über die
Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt
gegeben:
I.
Bei der
am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Verbandgemeinderats Wittlich-Land sind 40
Ratsmitglieder zu wählen.
II.
In einem
Wahlvorschlag für die Wahl des Verbandsgemeinderats dürfen höchstens 80 Bewerberinnen
und Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Verbandsgemeinderats kann dieselbe
Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die
Wahlvorschläge müssen von mindestens 150 zum Verbandsgemeinderat
wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein.
Die
Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die
Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon
befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben
werden.
III.
Die Wahlvorschlagsträger
sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig
geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag
oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der
Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr
geleistet werden.
IV.
Die
vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen
Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Wahlvorschläge
für die Wahl des Verbandsgemeinderats sind bei der
Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land,
Kurfürstenstraße 1, 54516 Wittlich einzureichen.
Die
Einreichungsfrist läuft
am Montag, dem 22.
April 2024, 18 Uhr,
ab.
V.
Die
Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit
von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche,
rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des
Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das
Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag
einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der
Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen
Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).
Wittlich, den 08.03.2024
Bürgermeister Manuel Follmann
Verbandsgemeindewahlleiter