öffentlicher Teil:
1. Ergänzungswahlen Ausschüsse
Aufgrund des gemeinsamen Wahlvorschlages der CDU-Fraktion und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wurden die folgenden Personen gewählt:
Ausschuss für Brandschutz und technische Hilfe:
Mitglied | Vertreter |
Gregor Zehe | --- |
Haupt- und Finanzausschuss:
Mitglied | Vertreter |
--- | Eugen Schneider |
Rechnungsprüfungsausschuss:
Mitglied | Vertreter |
Edith Schleidweiler | Eugen Schneider |
2. Erneuerbare Energien im Rahmen der Flächennutzungsplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land - Windenergie und Photovoltaik
Information zur Änderung bundesgesetzlicher Rechtsvorschriften betreffend die Windenergie
Der Verbandsgemeinderat wurde zur zwischenzeitlichen Änderung bundesgesetzlicher Rechtsvorschriften betreffend des Ausbaues der Windenergie sowie damit zusammenhängend des Bauplanungsrechtes informiert. Mit dem am 1.2.2023 in Kraft getretenen Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaues der Windenergieanlagen an Land (WaLG) bzw. dem darin enthaltenen Windenergiebedarfsgesetz (WindBG) hat das Land Rheinland-Pfalz folgende Flächenbeiträge für den Ausbau der Windenergie zu erbringen:
a) bis zum 31.12.2027 1,4 v.H. der Landesfläche und
b) bis zum 31.12.2032 2,2 v.H. der Landesfläche.
Das WindBG läßt die Planungsebene, auf der Windenergiegebiete ausgewiesen werden, offen.
Bisher noch ungeklärt ist, ob das Land Rheinland-Pfalz die Flächenbeiträge durch eigene Planungen oder durch eine Delegierung auf nachgeordnete Planungsebenen (z.B. Regionale Planungsgemeinschaften, Träger der Flächennutzungsplanung) - ggfls. sogar mit differenzierten Flächenbeitragswerten - erfüllen möchte. Gesetzlich verbindliche Regelungen dazu werden in einer weiteren Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes IV (LEP IV) erwartet. Aufgrund der Berechnungsmethodik des WindBG werden sog. „Rotor-innerhalb-Flächen“, wie sie der Windkraftplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land zugrunde liegen - auch die Flächen, die der Rotor der Windenergieanlage (WEA) überstreicht, müssen innerhalb der ausgewiesenen Sonderbauflächen für die Windenergie liegen - nur anteilig auf die Flächenbeitragswerte angerechnet. Dies bedeutet, dass die im Zuge der Windkraftplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land nominal erreichten Windenergieflächen von rd. 1,2 v.H. des VG-Gebietes tatsächlich nur teilweise auf die zu erbringenden Flächenbeitragswerte angerechnet werden. Die neuen Bundesgesetze können erhebliche Auswirkungen auf die Steuerung der Windenergie im Land, den Regionen und den Gebietskörperschaften haben und letztlich zu einem ungesteuerten Windenergieausbau führen, soweit die vorgegebenen Flächenziele verfehlt werden. Das Ministerium des Innern und für Sport empfiehlt daher in einem Schreiben vom 25.10.2022, bestehende Planungen, die eine „Rotor-innerhalb-Regelung“ enthalten, durch eine formelles Änderungsverfahren auf eine „Rotor-out-Regelung“ umzustellen. Aufgrund vom Gesetzgeber geschaffener besonderer Regelungen gelten die Ausschlusswirkungen von Planungen auf Grundlage von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (sog. Planvorbehalt) übergangsweise fort.
Information zum Inkrafttreten der 4. Teilfortschreibung des LEP IV
Der Verbandsgemeinderat wurde dazu informiert, dass die Vierte Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über das Landesentwicklungsprogramm am 31.01.2023 in Kraft getreten ist. Für die Windkraftnutzung ergeben sich somit folgende wesentliche Änderungen gegenüber der Vorläuferfassung:
Mindestflächengröße: Anlagen im räumlichen Verbund
Das bisherige Ziel, dass mindestens drei Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich sein müssen, wurde von einem Ziel zu einem abwägungszugänglichen Grundsatz der Raumordnung herabgestuft und als Soll-Bestimmung formuliert. Beim Repowering sollen mindestens zwei Anlagen im räumlichen Verbund planungsrechtlich möglich sein.
Mindestabstand zu Gebieten mit Wohnnutzung
Der bisher einzuhaltende Mindestabstand von Windenergieanlagen von 1.000 Metern zu reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie zu Dorf-, Misch- und Kerngebieten und bei Anlagen mit mehr als 200 Meter Gesamthöhe mindestens 1.100 Meter, wurde auf 900 Meter reduziert und um die neuen Gebietskategorien der Baunutzungsverordnung, urbane Gebiete sowie dörfliche Wohngebiete, ergänzt. Eine Differenzierung des Mindestabstandes nach Anlagenhöhe wird nicht mehr vorgenommen (Z 163 h). Bei dem besonders gewünschten Repowering ist eine Unterschreitung des o.g. Mindestabstandes um 20 Prozent möglich (Z 163 i). Grundsätzlich ist mit dem Inkrafttreten 4. Teilfortschreibung des LEP IV eine Anpassungspflicht für Bauleitpläne nach § 1 Abs. 4 BauGB verbunden.
Vorschlag der Verwaltung zum weiteren Verfahren in Bezug auf die Windenergie
Es wird die zügige Durchführung eines formellen Änderungsverfahrens zur Windenergieplanung der Verbandsgemeinde empfohlen, um diese entsprechend der Empfehlung des Ministeriums des Innern und für Sport auf eine „Rotor-out-Regelung“ umzustellen. Damit würden die im Zuge der Windkraftplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land nominal erreichten Windenergieflächen von rd. 1,2 v.H. des VG-Gebietes nach der Berechnungsmethodik des WindBG wieder vollständig auf die zu erbringenden Flächenbeitragswerte angerechnet werden können. Ebenfalls würde damit für die Investoren Klarheit dazu geschaffen, dass der Mastfuß einer WEA an den Rand einer ausgewiesenen Sonderbaufläche gesetzt werden darf. Darüber hinaus wird empfohlen, vor weiteren Anpassungen der Windenergieplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land, z.B. an die 4. Teilfortschreibung des LEP IV oder zur Erweiterung der derzeitigen Flächenkulisse für die Windenergie, die seitens des Landes angekündigte 5. Fortschreibung des LEP IV abzuwarten. Eine Vorstellung und Beschlussfassung im Verbandsgemeinderat soll erfolgen, wenn zu den von Seiten des Landes noch zu treffenden landesplanerischen Vorgaben ausreichende Klarheit besteht, u.a. dazu, ob das Land Rheinland-Pfalz die Flächenbeiträge durch eigene Planungen oder durch eine Delegierung auf nachgeordnete Planungsebenen (z.B. Regionale Planungsgemeinschaften, Träger der Flächennutzungsplanung) erfüllen möchte.
Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die zügige Umstellung der Windenergieplanung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land auf eine „Rotor-out-Regelung“ beschlossen.
Darüber hinaus hat der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die Vergabe der städtebaulichen bzw. naturschutzfachlichen Leistungen zur Umstellung der Windenergieplanung auf eine „Rotor-out-Regelung“ auf der Grundlage des vorliegenden Angebotes vom 14.02.2023 an das Büro BGH-Plan, Trier zum Angebotspreis von 7.560,00 € netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer (vgl. Teil 1 des Angebotes, Änderung zur Anwendung der Rotor-out-Regelung beschlossen. Zusätzlich sind besondere Leistungen der Verfahrensbegleitung sowie ggfls. für Teilnahmen an Besprechungen und Sitzungen zu erwarten, die, da derzeit nicht ausreichend genau bestimmbar, nach dem Angebot nach Zeitaufwand abgerechnet werden.
Der Bürgermeister wurde ermächtigt, die Leistungen nach Bedarf abzurufen. Haushaltsmittel stehen im Haushaltsplan 2023 zur Verfügung.
Information zur Änderung der Vorschriften des BauGB in Bezug auf die privilegierte Zulassung von Freiflächen-Photovoltaik entlang von Verkehrsrandstreifen von Autobahnen sowie von Schienenwegen des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
Der Verbandsgemeinderat wurde dazu informiert, dass Photovoltaikanlagen entlang von Verkehrsrandstreifen auf Grundlage des Gesetzes zur sofortigen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die erneuerbaren Energien im Städtebaurecht ab dem 1.1.2023 privilegiert genehmigt werden können. Im dort geregelten neuen § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB werden PV-Anlagen bis zu einer Breite von 200m entlang von Verkehrsrandstreifen von Autobahnen sowie von Schienenwegen des übergeordneten Netzes mit mindestens zwei Hauptgleisen bauplanungsrechtlich privilegiert und benötigen zukünftig keinen vorausgehenden Bebauungsplan mehr. Dies hat zur unmittelbaren Folge, dass für die so privilegierten PV-Anlagen Bauleitplanung nicht mehr erforderlich und eine Anwendbarkeit des Steuerungsrahmens der Verbandsgemeinde für großflächige Freiflächen-PV-Anlagen nicht mehr gegeben ist. Um den am 22.03.2022 vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Steuerungsrahmen zukünftig entsprechend den damit verfolgten Zielen weiterhin sinnvoll anwenden zu können, sind Klarstellungen in Bezug auf die Anrechenbarkeit der zukünftig ggfls. privilegiert genehmigten PV-Anlagen auf das beschlossene Flächenkontingent in Höhe von aktuell 2 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche in der VG bzw. in Bezug auf einzelne Kriterien des Steuerungsrahmens sinnvoll, soweit sich großflächige PV-Anlagen über nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB privilegierte Flächen hinaus erstrecken. Der Haupt- und Finanzausschuss hatte in seiner Sitzung am 07.03.2023 hierzu keine
Beschlussempfehlung ausgesprochen und die Beratung vertagt. Die Angelegenheit sollte zunächst innerhalb der Fraktionen diskutiert werden. Im Anschluss daran wird der Haupt- und Finanzausschuss hierzu nochmals beraten. Der Verbandsgemeinderat hat die Informationen zur Kenntnis genommen.
3. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Wallscheid, Flur 4
a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) sowie § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung Nachbargemeinden)
b) Beschluss des Planentwurfes für die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes bezüglich der Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Wallscheid, Flur 4 am 11.01.2023 durchgeführt wurden. Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden war Gelegenheit zur Rückäußerung bis einschließlich 17.02.2023 eingeräumt worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Rahmen eines Planoffenlage in der Zeit vom 16.01.2023 bis 17.02.2023. Der Verbandsgemeinderat wurde im Zuge der v. g. Beteiligungen (Behörden, Nachbargemeinden und Öffentlichkeit) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen sind in der Abwägungstabelle aufgeführt und werden dem Verbandsgemeinderat bekanntgegeben.
Der Verbandsgemeinderat hat en bloc über die Stellungnahmen beraten und folgte den Handlungsempfehlungen des Planungsbüros und der Verwaltung. Im Übrigen hat der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis genommen. Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den sich aus den vorherigen Beschlüssen ergebenen Planentwurf als Grundlage für die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB anzuerkennen.
4. 30. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006 im Zusammenhang mit der 10. Änderung des Bebauungsplanes Industriepark Region Trier
a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen
b) Beschluss der endgültigen Planfassung
Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur 30. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes auf Grundlage des Beschlusses des Verbandsgemeinderates vom 07.12.2022 durchgeführt wurden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.12.2022 beteiligt und über die Offenlage des Planentwurfes informiert. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 27.12.2022 bis 30.01.2023. Auf die Auslegung sowie die Möglichkeit, dass Anregungen zur Entwurfsplanung während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können, wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „VerbandsgeMEINde Wittlich.Land“, Ausgabe vom 16.12.2022, hingewiesen. Der Verbandsgemeinderat wurde zu den im Zuge der v. g. Beteiligungen (Behörden, Öffentlichkeit und Nachbargemeinden) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen sind in der Abwägungstabelle aufgeführt und kommentiert. Der Verbandsgemeinderat hat en bloc über die Stellungnahmen beraten und folgt den Handlungsvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung. Im Übrigen hat der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis genommen.
Berücksichtigung der zuvor durchgeführten frühzeitigen Beteiligungen in der Gesamtabwägung:
Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses im Verbandsgemeinderat am 07.12.2022 diskutiert und behandelt. Die Ergebnisse der Behandlung dieser Anregungen / Stellungnahmen wurden in der Entwurfsfassung des Flächennutzungsplanes zur Offenlage berücksichtigt. Auf die Zusammenstellung /Synopse aus der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vom 07.12.2022 wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen. Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, die gefassten Beschlüsse im Rahmen der jetzt durchzuführenden Gesamtabwägung erneut zu bestätigen. Die Zusammenstellung/Synopse aus der Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates vom 07.12.2022 hat dem Verbandsgemeinderat mit der Sitzungseinladung vorgelegen. Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den Entwurf der 30. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von gewerblichen Bauflächen, Verkehrsflächen, Flächen für Versorgungsanlagen, Grünflächen, Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft (Industriepark Region Trier) auf der Gemarkung Hetzerath bestehend aus
1. Planurkunde mit Legende
2. Begründung (Teil 1 - städtebaulicher Teil) und (Teil 2 - Umweltbericht)
als endgültige Planfassung anzuerkennen.
5. 31. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Minderlittgen, Flur 21, 22, 23, und 24
a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) sowie § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung Nachbargemeinden)
b) Beschluss des Planentwurfes für die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI) und Kommunaler Klimapakt (KKP)
Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur 31. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006 am 30.11.2022 durchgeführt wurden. Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden war Gelegenheit zur Rückäußerung bis einschließlich 06.01.2023 eingeräumt worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte im Rahmen einer Planoffenlage in der Zeit vom 05.12.2022 bis 06.01.2023. Der Verbandsgemeinderat wurde über die im Zuge der v. g. Beteiligungen (Behörden, Nachbargemeinden und Öffentlichkeit) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Die eingegangenen Stellungnahmen und Anregungen sind in der Abwägungstabelle aufgeführt und werden dem Verbandsgemeinderat bekanntgegeben. Der Verbandsgemeinderat hat en bloc über die Stellungnahmen beraten und folgte den Handlungsempfehlungen des Planungsbüros und der Verwaltung. Im Übrigen hat der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis genommen.
Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den sich aus den vorherigen Beschlüssen ergebenen Planentwurf als Grundlage für die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB anzuerkennen.
6. Grundschule Salmtal;
Information über das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung und Festlegung der weiteren Vorgehensweise
Der Verbandsgemeinderat wurde über die baufachliche Beurteilung der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Nord informiert. Auf Grundlage der vom Verbandsgemeinderat beauftragten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung wurden die jeweiligen Lebenszykluskosten für eine 2-zügige Regelschule sowie für eine 2-zügige Ganztagsschule geprüft. Dabei wurden folgende Alternativen beurteilt:
1a.) Bestandssanierung und Erweiterungsbau (Regelschule)
1b.) Neubau einer 2-zügigen Regelschule
2a.) Bestandssanierung und Erweiterungsbau (Ganztagsschule)
2b.) Neubau einer 2-zügigen Ganztagsschule
Die von Verwaltung und Verbandsgemeinderat getroffene Entscheidung zugunsten der Alternative Neubau für eine Regelschule bzw. für eine Ganztagsschule ist nach fachgerechter Vergleichsrechnung für die SGD nachvollziehbar und vertretbar. Nachstehend die Reihenfolge der festgestellten Ergebnisse:
2-zügige Regelschule |
Rang | Alternative | result. Investitionssumme | LZK; SGD Nord | LZK; VG Wittlich-Land |
1. | Neubau | 5.101.022,00 € | 18.856.038,00 € | 22.575.285,90 € |
2. | Sanierung und Erweiterung | 4.579.292,00 € | 21.138.592,00 € | 24.087.068,40 € |
2-zügige Ganztagsschule |
Rang | Alternative | result. Investitionssumme | LZK; SGD Nord | LZK; VG Wittlich-Land |
1. | Neubau | 5.597.875,00 € | 20.692.665,00 € | 26.461.596,79 € |
2. | Sanierung und Erweiterung | 5.275.653,00 € | 23.646.983,00 € | 27.074.308,37 € |
Aufgrund der vorliegenden Ergebnisse sind folgende Entscheidungen zu treffen:
1. Beschlussfassung über den Neubau der Grundschule auf der Gemarkung Dörbach, Flur 17 Flurstücke 18/2, 18/3 und 20
2. Beschlussfassung über den Neubau der Grundschule als Regelgrundschule oder Ganztagsschule
3. Beschlussfassung zur europaweiten Ausschreibung der Planungsleistungen
Zu Nr. 1:
Der Verbandsgemeinderat hat sich in seiner Sitzung am 21.02.2019 für einen Neubau der Grundschule Salmtal am Standort 2 (unterhalb der Tennisanlage) ausgesprochen. Die
Standortentscheidung wurde aufgrund der Ergebnisse der Wirtschaftlichkeitsanalyse sowie der im Eigentum der Verbandsgemeinde befindlichen Bauflächen getroffen. Die Flächen befinden sich allerdings nach den Erkenntnissen der Flut 2021 im Überschwemmungsbereich der Salm. Insofern kommt eine Bebauung an dieser Stelle nicht mehr in Betracht. Der damals mit 2A bezeichnete und in der Wirtschaftlichkeitsanalyse ebenfalls betrachtete Standort steht nach dem Ankauf der Flächen nunmehr auch tatsächlich zur Verfügung. Eine Bebauung auf den Grundstücken Gemarkung Dörbach, Flur 17 Flurstücke 18/2, 18/3 und 20 ist möglich. Bei der Planung sind die eventuelle Errichtung einer Sporthalle sowie die Planungen zum Feuerwehrgerätehaus sowie Abstandsflächen zu berücksichtigen.
Zu Nr. 2:
Ausgehend vom Ergebnis der baufachlichen Prüfung wurde mit der ADD eine mögliche Förderung der Maßnahme abgestimmt. Sollte sich die Verbandsgemeinde für einen Neubau entscheiden, können grundsätzlich nur die von der ADD anerkannten zwei Klassenräume gefördert werden. Darüber hinaus kann eine weitere Förderung im Rahmen einer Sanierung im Bereich des Brandschutzes, Unfallschutzes und der Barrierefreiheit ausgesprochen werden (fiktive Anerkennung ohne tatsächliche Ausführung). Diesbezüglich sind Kosten zu ermitteln, die dann wiederum baufachlich durch die SGD geprüft werden. Momentan belaufen sich die Kostenrichtwerte im Schulbau auf 4.561,00 Euro/m². Bei zwei zu errichtenden Klassenräumen á 60m² entspricht dies einem Betrag von 547.320,00 Euro. Die Förderquote liegt bei 70% (60% Land / 10% Landkreis). Insofern ist eine Förderung (ohne Sanierung) i. H. v. 383.124,00 Euro zu erwarten. Derzeit wird eine neue Schulbaurichtlinie durch das Land ausgearbeitet, welche die Fördervoraussetzungen, insbesondere im Rahmen der v. g. Sanierungen, vereinfachen sollen. Daher kann jetzt noch keine abschließende Aussage zur tatsächlichen Förderung getroffen werden. Inwieweit ein möglicher Verkaufserlös der Grundschule die Förderung beeinflusst, kann erst nach Abschluss der Prüfung des Zuwendungsantrages durch die ADD mitgeteilt werden. Sofern der Betrieb einer Ganztagsschule zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt wird, und der Träger die dazu erforderlichen Räumlichkeiten schon jetzt herstellt, wurde eine entsprechende Nachförderung in Aussicht gestellt. Die Förderquote beläuft sich bei beiden Varianten auf voraussichtlich 70 % (60% Land, 10% Landkreis). Aufgrund der weiteren Planung ist schon jetzt festzulegen, ob das Raumprogramm für eine Regelschule oder Ganztagsschule umgesetzt werden soll. Gegenüber der Regelgrundschule ist bei einer Ganztagsgrundschule eine Mensa (70m²) sowie eine Ausgabeküche (20m²) zu berücksichtigen. Die zusätzlichen Investitionskosten belaufen sich auf ca. 496.853,00 Euro.
Zu Nr. 3:
Bezüglich der steigenden Kinderzahlen und des bereits jetzt dislozierten Standortes besteht dringender Handlungsbedarf, die Maßnahme umzusetzen. Aufgrund dessen ist ein Planungsbüro mit der Erbringung der Architektenleistung zu beauftragen. Hinsichtlich der geschätzten Auftragswerte findet die Ausschreibung als europaweites Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb statt. Hierzu ist es notwendig, dass der Ausschuss die Eignungs- und Zuschlagskriterien festlegt und dem Verbandsgemeinderat eine Beschlussempfehlung ausspricht. Nach Ablauf des Teilnahmewettbewerbs (30 Tage Frist) werden die in den Teilnahmebedingungen festgelegten Kriterien bei jedem eingegangen Bieter geprüft. Die aus der Prüfung hervorgehenden fünf Bestplatzierten erhalten die Möglichkeit ein Angebot abzugeben. Nach der Angebotsphase (30 Tage Frist) erfolgt die Angebotsprüfung und Vorstellung der Bieter durch die Bewertungskommission bestehend aus:
1. Bürgermeister
2. Fachbereichsleiter 2 - Bürgerdienste
3. Fachbereichsleiter 3 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen
4. zwei Vertreter aus dem technischen Gebäudemanagement
5. Vertreter der Vergabestelle als Schriftführer
6. je eine fachkundige Person der im Verbandsgemeinderat vertretenden politischen Fraktionen (insgesamt 5 Personen)
Die Ausschreibung der Planungsleistung ist losweise vorgesehen.
Nach Beschlussfassung durch den Verbandsgemeinderat könnte ein Planungsauftrag noch vor den Sommerferien vergeben werden. Eine entsprechende Ermächtigung für den Bürgermeister ist zu beschließen. Alle Beschlüsse sind vorbehaltlich von weiteren Entscheidungen der ADD. Sofern diese im Wesentlichen von den bisherigen Informationen abweichen, ist neu zu beraten.
Auf Empfehlung des Schulträgerausschusses sowie des Haupt- und Finanzausschusses beschloss der Verbandsgemeinderat
1. den Neubau der Grundschule Salmtal auf der Gemarkung Dörbach, Flur 17 Flurstücke 18/2, 18/3 und 20.
2. den Neubau der Grundschule Salmtal unter Anerkennung der Mehrkosten und Voraussetzung einer positiven Stellungnahme der Revision und Gemeindeprüfungsstelle der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Ganztagsgrundschule zu planen.
3. die europaweite Ausschreibung der Architektenleistungen zu veranlassen und
a) die Eignungs- und Zuschlagskriterien wie vorgetragen festzulegen.
b) die Bewertungskommission mit dem vorgeschlagenen Personenkreis zu besetzen.
c) die Verwaltung mit der Ausschreibung der Planungsleistungen zu beauftragen.
d) den Bürgermeister zu ermächtigen, entsprechend dem Ergebnis der Bewertungskommission, den Zuschlag für die Planungsleistungen an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.
e) den Bürgermeister zu ermächtigen, bei Bedarf etwaige Planungsleistungen im Bereich Tiefbau und Hochbau unter Einhaltung des Vergaberechts bis zu einer Auftragsgrenze von 50.000,00 Euro an den wirtschaftlichsten Bieter zu vergeben.
Darüber hinaus ist in der Ausschreibung der Architektenleistung darauf hinzuweisen, den Neubau der Grundschule planerisch so darzustellen, dass auch noch die Errichtung einer Schulturnhalle am Standort möglich ist.
Nach erfolgter Vergabe der Architektenleistungen soll das beauftragte Architekturbüro neben der Planung einer Ganztagsschule auch ganz konkret den Neubau einer Schulturnhalle in den Gebäudekomplex integrieren und aufzeigen, ob sich durch den gleichzeitigen Neubau einer Ganztagsschule und Schulturnhalle gegenüber einem zeitlich versetzten Neubau von Ganztagsschule und Schulturnhalle Synergien und Kosteneinsparungen ergeben. Der Verbandsgemeinderat ist über das Ergebnis zu informieren.
7. Mittagsverpflegung an den Grundschulen
Die Ausschreibung zur Mittagsverpflegung erfolgte zuletzt im Jahr 2011. Im Jahr 2015 erfolgte dann aufgrund der Eingliederung der VG Manderscheid eine Anpassung der Kosten auf ein einheitliches Niveau. Darüber hinaus werden seit der erstmaligen Ausschreibung die Grundschulen Binsfeld, Hasborn und Sehlem nicht mehr beliefert, da hier die Sicherstellung der Verpflegung über eine eigene Küche (Kita oder Gemeindehaus) erfolgt. Der Schulträgerausschuss hat in seiner Sitzung am 24.03.2022 die öffentliche Ausschreibung der Mittagsverpflegung mit Belieferungsbeginn Schuljahr 2023/2024 beschlossen. Auf Grundlage des Beschlusses wurde durch die Fachabteilung ein entsprechendes Leistungsverzeichnis in Abstimmung mit der Vergabestelle im Hause sowie dem Dienstleistungszentrum ländlicher Raum (DLR) erstellt. Im Rahmen der Ausschreibung wurden Bewertungskriterien festgelegt die anhand einer Matrix ausgewertet werden. Gemäß den Vorberatungen im Schulträgerausschuss sowie im Haupt- und Finanzausschuss umfassen die Bewertungskriterien den Preis (65%), den Eindruck nach Betriebsbegehung (5%), die Qualität (20%) und die Beachtung von Umweltaspekten (10%). Der Bewertungskommission gehören nachstehende Personen an:
1. Bürgermeister
2. Fachbereichsleiter 2 Bürgerdienste
3. zwei Sachbearbeiter aus der Schulabteilung
4. Schulleiterin Dumke als Sprecherin der Schulleitungen
5. Betreuungskraft der GS Altrich
Darüber hinaus haben sich Schulträgerausschuss sowie Haupt- und Finanzausschuss dafür ausgesprochen, als Ausschlusskriterium eine Preisobergrenze im Vergabeverfahren vorzugeben. Nach Prüfung durch die Verwaltung ist ein solches Ausschlusskriterium zulässig und wurde in den Ausschreibungstext integriert. Die Preisobergrenze beträgt danach 5 EUR brutto.
Auf Empfehlung des Schulträgerausschusses sowie des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, dass Leistungsverzeichnis sowie die Bewertungsmatrix wie vorgetragen zuzustimmen und beauftragte die Verwaltung mit der entsprechenden Ausschreibung. Der Verbandsgemeinderat ermächtigte Bürgermeister Follmann nach Feststellung des Ausschreibungsergebnisses, den Auftrag an den nach der Bewertungsmatrix bestplatziertesten Anbieter zu vergeben.
8. Grundschule Hetzerath;
Einrichtung eines zusätzlichen Betreuungsangebotes neben dem Ganztagsschulbetrieb
Derzeit besteht an der Grundschule in Hetzerath die Möglichkeit, sein Kind halbtags anzumelden, dies bedeutet Unterrichtende um 12:00 Uhr (Klasse 1 und 2), bzw. 13:00 Uhr (Klasse 3 und 4) oder ganztags, d. h. Betreuung inkl. Lernzeit und zusätzlicher AG-Angebote bis um 16:00 Uhr. Freitags erfolgt die Betreuung im Zeitraum von 12.00 Uhr bis 16.00 Uhr durch ein Betreuungsangebot, weil der Ganztagsschulbetrieb nur von Montag bis Donnerstag erfolgt. Die Nachmittagsbetreuung am Freitag ist ein zusätzliches Angebot des Schulträgers. Im Rahmen der Schuleinschreibung für das Schuljahr 2023/2024 wurde von einem Teil der Erziehungsberechtigten Bedarf an einer ergänzenden Betreuung neben dem Ganztagschulbetrieb mitgeteilt. Im Rahmen einer Elternversammlung am 09.01.2023 haben Schulleitung und Schulträger über die GTS und die Betreuende Grundschule informiert. Ergänzend dazu erfolgte durch den Schulelternbeirat eine Bedarfsabfrage bei den Eltern der Kinder der Klassenstufe 1 bis 4. Im Ergebnis war festzustellen, dass rd. 75% mit dem bisherigen Angebot der Grundschule zufrieden sind. Bei rd. 25% der Eltern war festzustellen, dass man sich ein ergänzendes Betreuungsangebot wünschen würde. Aufgrund der Erfahrungen aus dem Elternabend, den Gesprächen mit Eltern und Schulleitung sowie der Elternbefragung erfolgte eine entsprechende Prüfung zur Etablierung einer ergänzenden Betreuung neben dem Ganztagsschulbetrieb. Unter Berücksichtigung der gesamtheitlichen organisatorischen Abläufe ist als Ergebnis folgendes festzustellen:
Das Instrument der Betreuenden Grundschule kann eine sinnvolle Ergänzung neben dem Ganztagsschulbetrieb darstellen, um den berufstätigen Erziehungsberechtigten eine flexible und bedarfs- sowie bedürfnisorientierte Betreuung zu ermöglichen. Die Durchführung und der Betrieb der Ganztagsschule haben stets Vorrang gegenüber dem Betreuungsangebot.
· Einrichtung einer Betreuung von Montag bis Donnerstag für die Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 und 2 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
· Mindesteilnehmerzahl von 8 Kindern, maximale Teilnehmerzahl 20 Kinder.
· Festgelegte Tage, an denen die Kinder die Betreuung verbindlich besuchen.
· Verpflegung: Aufgrund von fehlenden Platzkapazitäten in der Mensa sowie der schulischen Abläufe kann im Rahmen der Betreuung kein Mittagessen angeboten werden. Die Verpflegung der Kinder ist von Haus aus sicherzustellen.
· Die Betreuung der Kinder kann in den Klassenräumen der Klasse 1 und 2 stattfinden. Damit ist gewährleistet, dass der GTS-Betrieb nicht eingeschränkt wird. Der für die Betreuung ausgewählte Klassenraum ist entsprechend herzurichten.
· Nutzung des Schulbusses ist für die Schülerinnen und Schüler aus Erlenbach und Rivenich möglich.
· Die Schulleitung führt die Aufsicht über die Maßnahme und ist gegenüber der Betreuungskraft weisungsberechtigt. Erster Ansprechpartner kann die Betreuungskraft selber sein.
· Kostenveranlagung: siehe TOP 9; unabhängig davon, wie viele Tage in Anspruch genommen werden.
Als Trägerin ist die Verbandsgemeinde für die Einstellung geeigneter Betreuungskräfte (fachliche, persönliche, gesundheitliche Eignung) verantwortlich. Zur Durchführung der Betreuung ist eine Betreuungskraft mit einem täglichen Zeitaufwand von ca. 1,5 Stunden einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit einzustellen. Inwieweit aufgrund des Stundenumfangs und der Arbeitszeit Bewerbungen eingereicht werden, bleibt abzuwarten. Eine Betreuung kann nur dann angeboten werden, wenn entsprechend qualifizierte Betreuungskräfte vorhanden sind. Kann die Betreuungskraft ihren Dienst kurzfristig nicht antreten (z.B. aufgrund von Krankheit), würde die Betreuung voraussichtlich ersatzlos entfallen. Für die Betreuende Grundschule gelten die Hinweise zur Errichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen vom 01.08.2014 sowie die Betreuungsordnung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land.
Auf Empfehlung des Schulträgerausschusses sowie des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen die Einrichtung eines zusätzlichen Betreuungsangebotes an der Grundschule Hetzerath beschlossen:
· Betreuung von Montag bis Donnerstag für die SchülerInnen der Klassen 1 und 2 in der Zeit von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr.
· Mindesteilnehmerzahl von 8 Kindern, maximale Teilnehmerzahl 20 Kinder.
· Festgelegte Tage, an denen die Kinder die Betreuung verbindlich besuchen.
· Verpflegung: Aufgrund von fehlenden Platzkapazitäten in der Mensa sowie der schulischen Abläufe kann im Rahmen der Betreuung kein Mittagessen angeboten werden. Die Verpflegung der Kinder ist von Haus aus sicherzustellen.
· Berücksichtigung der Hinweise zur Errichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen vom 01.08.2014 sowie Anerkennung der Betreuungsordnung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land.
Sofern aufgrund fehlender Qualifikation kein entsprechendes Betreuungspersonal eingestellt werden kann, entfällt das Angebot. Der Ganztagsschulbetrieb hat stets Vorrang gegenüber dem Betreuungsangebot.
9. Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für das Betreuungsangebot in Grundschulen
Seit dem 01.09.2017 betragen die Betreuungskosten an den Grundschulen der Verbandsgemeinde Wittlich-Land
bei einer Betreuung bis 14.00 Uhr 30,00 € und
bei einer Betreuung bis 16.00 Uhr 60,00 €.
Seither wurden die Beiträge nicht mehr angepasst. Nach den Hinweisen zur Einrichtung von Betreuungsangeboten an Grundschulen (Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 01.08.2014) kann der Träger der Betreuung Elternbeiträge erheben. Ein angemessener Eigenanteil des Trägers wird dabei vorausgesetzt. Die Gesamtausgaben der Schülerbetreuung im Schuljahr 2021/2022 belaufen sich auf insgesamt 592.485,97 Euro. Unter Berücksichtigung der gezahlten Elternbeiträge i. H. v. 181.696,51 Euro sowie des gewährten Landeszuschusses i. H. v. 46.288,00 Euro verbleibt ein Eigenanteil bei der Verbandsgemeinde von 364.501,46 Euro. Dies entspricht einem Kostendeckungsgrad von 38,5%. Aus Sicht der Verwaltung steht der angemessene Eigenanteil mit 61,5% nicht im Verhältnis und bedarf einer Anpassung. Dazu wurden dem Schulträgerausschuss sowie dem Haupt- und Finanzausschuss in den Sitzungen am 07.03.2023 verschiedene Berechnungsvarianten vorgestellt. Die Ausschüsse haben hierzu folgende Beschlussempfehlung ausgesprochen:
Tarif 1 - Betreuung bis 14.00 Uhr = 35 €/mtl.
Tarif 2 - Betreuung bis 16.00 Uhr = 70 €/mtl.
Für die Betreuung an der GS Hetzerath am Freitag, Tarif 3 bis 14.00 Uhr = 7 €/mtl.
Tarif 4 bis 16.00 Uhr = 14 €/mtl.
Für die Betreuung an der GS Hetzerath
von Montag bis Donnerstag bis 13.00 Uhr Tarif 5 = 23 €/mtl.
Im Zuge dessen soll auch ein Vertretungspool für Betreuungskräfte gebildet werden. Der Einstellung von zwei zusätzlichen Betreuungskräften in Teilzeit stimmte der Haupt- und Finanzausschuss bereits abschließend zu.
Auf Empfehlung des Schulträgerausschusses sowie des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat die vorgetragene Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für das Betreuungsangebot in Grundschulen der Verbandsgemeinde Wittlich-Land beschlossen. Die Kostenanpassung erfolgt zum 01.09.2023 (neues Schuljahr). Die Anpassung der Betreuungskosten ist im zweijährlichen Rhythmus zu überprüfen.
10. Erlass einer neuen Gebührensatzung und Benutzungsordnung für die Benutzung der Schulturnhallen der Grundschulen
Die Benutzungsordnung und die Gebührensatzung für die Benutzung der Schulturnhallen der Grundschulen in der Verbandsgemeinde Wittlich-Land aus den Jahren 2001 und 2007 bedürfen einer inhaltlichen Überarbeitung. Die Benutzungsordnung wurde an das Muster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz angeglichen. Allerdings sollen anstatt eines Mietzinses, wie es das Muster des Gemeinde- und Städtebundes vorsieht, Gebühren für die kostenpflichtige Benutzung der Sporthallen erhoben werden. Die Gebührensatzung wurde der tatsächlichen Inanspruchnahme angepasst und inhaltlich nach 15 Jahren umstrukturiert. Gleichzeitig wurde zur Stärkung des Vereinslebens und des Ehren-amts die Möglichkeiten einer Gebührenbefreiung ausgearbeitet. Eine besondere Haushaltsrelevanz ist unter Beachtung der Vorjahreserträge nicht gegeben. Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses stimmte der Verbandsgemeinderat, der im Entwurf vorgetragenen Gebührensatzung und Benutzungsordnung zu.
11. Änderung der Hauptsatzung
Die bisherige Hauptsatzung enthält noch Regelungen zur Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters. Diese sind jedoch mittlerweile durch separaten Beschluss (vgl. TOP 15) zu bestimmen. Insofern entfällt § 9 der Hauptsatzung komplett. Des Weiteren entspricht die Hauptsatzung im Hinblick auf die Aufwandsentschädigung für Feuerwehrangehörige nicht mehr den Funktionen, die innerhalb der Verbandsgemeindefeuerwehr auch tatsächlich ausgeübt werden. Insbesondere sollen
1. der Leiter einer Feuerwehreinsatzzentrale,
2. der Leiter des Atemschutzes nach FwDV 7,
3. die Teileinheitsführer Absturzsicherung,
4. der Leiter der Führungsstaffel und
5. die Ausbilder der Feuerwehr
eine Entschädigung erhalten, damit die mit der Wahrnehmung des Ehrenamts verbundenen notwendigen baren Auslagen und sonstigen persönlichen Aufwendungen ersetzt werden. Die Funktionen Nr. 1 bis 4 werden ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen. Es handelt sich hier um Führer mit Aufgaben, die mit denen des Wehrführers vergleichbar sind. Entsprechend des Aufwandes der jeweiligen Tätigkeit erfolgt eine analoge Einstufung der Aufwandsentschädigung zur vergleichbaren Wehrführertätigkeit. Die Verbandsgemeinde ist nach dem LBKG grundsätzlich für die Ausbildung ihrer Feuerwehrangehörigen verantwortlich. Aufgrund mangelnder Kapazitäten auf Kreis- und Landesebene sind die Feuerwehrangehörigen verstärkt vor Ort auszubilden. Dies gilt insbesondere für die folgenden Sonderlehrgänge (Nr. 2 bis 7). Vom Bürgermeister bestellte Ausbilder sollen auf Anordnung des Wehrleiters folgende Aus- und Fortbildungen durchführen und eine Entschädigung erhalten.
1. Truppmann Teil 2
2. Technische Hilfe
3. Führerscheinausbildung
4. GAMS-Ausbildung
5. FEZ-Ausbildung
6. Brandausbildung/Heißausbildung
7. Grundausbildung Absturzsicherung
Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach § 11 Abs. 1 FeuerwEntschV und beträgt derzeit 16,17 Euro. Die zusätzliche Aufnahme des Abs. 7 beruht auf einer Mitteilung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.08.2006. Dort lautet es auszugsweise:
„Die Freistellung sei in den vergangenen Jahren zu einem gewissen Problem geworden. Für die Dauer der Lehrgangsteilnahme habe der ehrenamtlich Tätige einen gesetzlichen Anspruch auf Freistellung durch den Arbeitgeber. Die Gemeinden als Aufgabenträger der Feuerwehren haben dabei die Lohnfortzahlung sicherzustellen. Hier erwächst das Problem: Zum einen sorgen sich viele Feuerwehrleute um ihren Arbeitsplatz und nehmen daher lieber Erholungsurlaub als sich von ihrem Arbeitgeber freistellen zu lassen. Die Gemeinden sparen dadurch die Lohnfortzahlung; dies schont den Haushalt. Einige Gemeinden fördern sogar den Lehrgangsbesuch während des Urlaubs, indem sie eine Prämie zahlen, um gegebenenfalls höheren Lohnfortzahlungen auszuweichen. Aber nicht jeder potenzielle Teilnehmer eines Lehrganges ist bereit, seinen Urlaub zu opfern, der zudem der Erholung und nicht dem Lernen dienen soll. Hinzu kommt, dass Freiwillige Feuerwehrangehörige viel Freizeit für die Allgemeinheit aufwenden, sodass der Urlaub dem Familienleben zu Gute kommen sollte. Zum anderen können beruflich erfolgreiche Feuerwehrangehörige einen zweiwöchigen Kurs an der LFKS immer seltener besuchen. Es ist zu befürchten, dass deshalb vermehrt die potenziell qualifizierteren Teilnehmer den Gruppenführerlehrgängen fernbleiben“.
Aufgrund dieser Mitteilung wird bereits seit dem Jahr 2006 folgende Praxis gehandhabt:
Je Lehrgangstag wird demjenigen Feuerwehrangehörigen, der kein Verdienstausfall geltend gemacht hat, auf Antrag ein Tagessatz in Höhe von 64,00 Euro (8 Arbeitsstunden x 8,00 Euro/Std. analog zu Abs. 5) gewährt. Diese Regelung bestand bisher nur in Form eines Aktenvermerks. Durch die Aufnahme in die Satzung erhält diese Regelung eine andere rechtliche Qualität. Im Rahmen der internen Absprache besteht auch die Möglichkeit der Reduzierung der ehrenamtlichen Stellenanteile, insbesondere bei den Funktionen nach § 11 Abs. 4 Nr. 3, 5 und 6. Damit reduziert sich die Aufwandsentschädigung im gleichen Maße entsprechend. Die zusätzlichen Kosten zur Ergänzung der Aufwandsentschädigung belaufen sich auf geschätzte 17.000,00 Euro. Diese wurden bereits im Haushalt 2023 veranschlagt.
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat der Änderung der Hauptsatzung wie vorgetragen zugestimmt.
12. Löschwasserversorgung Gewerbegebiet Sehlem
In der Sitzung am 07.06.2021 wurde dem Haupt- und Finanzausschuss mitgeteilt, dass die Löschwasserversorgung im Gewerbegebiet Sehlem nicht ausreichend. Daraufhin wurde das Planungsbüro Reihsner mit der Planung einer entsprechenden Löschwasservorhaltung beauftragt. Mangels fehlender Haushaltsmittel und Prüfung weiterer Optionsmöglichkeiten (u.a. Nutzung Regenrückhaltebecken, mobile Tanks) konnte die Maßnahme bisher nicht ausgeführt werden. Nach Abwägung aller Varianten hat sich die Errichtung eines unterirdischen Löschwassertanks als die wirtschaftlichste und sinnvollste Lösung herausgestellt. Der Löschwassertank kann komplett und zentralgelegen im Mittelpunkt des Gewerbegebietes errichtet werden. Grunddienstbarkeiten oder Grundstückskäufe sind nicht notwendig, da im öffentlichen Bereich der Gemeindeausreichend Flächen verfügbar sind. Aufwendige Instandhaltungsarbeiten sind bis auf regelmäßige Kontrollen nicht erforderlich. Ein weiterer Vorteil ist, dass durch die zentrale Lage Erweiterungen des Gewerbegebietes in alle Richtungen mit sichergestellter Löschwasserversorgung möglich wären. Die Kosten sind von der Verbandsgemeinde als Träger des Brandschutzes zu tragen. Die VG-Werke werden die Maßnahme baufachlich begleiten. Aufgrund der in Rede stehenden Kosten und der sich in diesem Zusammenhang aufdrängenden verwaltungsinternen Prüfungen hat der Haupt- und Finanzausschuss keine Beschlussempfehlung ausgesprochen. Bürgermeister Follmann informierte in der Sitzung über den aktuellen Sachverhalt.
Entsprechend dem Sachvortrag von Bürgermeister Follmann hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, mithilfe eines 100 m³ Erdwassertanks die Löschwasserversorgung im Gewerbegebiet Sehlem sicherzustellen. Die Verwaltung wurde beauftragt, ein entsprechendes Vergabeverfahren durchzuführen. Im Anschluss daran entscheidet der Verbandsgemeinderat über die Auftragsvergabe.
13. Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Wittlich und der Verbandsgemeinde Wittlich-Land zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Tourist-Information „Wittlich Stadt und Land“
Der Verbandsgemeinderat hatte in seiner Sitzung am 13.05.2020 einstimmig die Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Wittlich und der Verbandsgemeinde Wittlich-Land zur Errichtung und zum Betrieb einer gemeinsamen Tourist-Information „Wittlich Stadt und Land“ beschlossen. Die TI „Wittlich Stadt und Land“ ist für die Vermarktung von 35 unser 45 Gemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde Wittlich-Land zuständig. Die bestehende Zweckvereinbarung läuft zum 31.12.2023 aus. Aus Sicht der Verwaltung ist der Betrieb einer gemeinsamen Tourist-Information weiterhin sinnvoll und soll im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit fortgesetzt werden. Die Zweckvereinbarung soll aufgrund der gewonnenen Erfahrungen auf unbestimmte Zeit geschlossen und ein jährliches Kündigungsrecht für beide Parteien eingeräumt werden. Die Konditionen bleiben unverändert. Eine entsprechende Abstimmung mit der Stadtverwaltung Wittlich erfolgte bereits im Vorfeld zur Sitzung.
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Tourismus und Umwelt hat der Verbandsgemeinderat dem vorgetragenen Zweckvereinbarungsentwurf zugestimmt und Bürgermeister Follmann beauftragt, die Zweckvereinbarung mit der Stadt Wittlich abzuschließen.
14. Dienstleistungsvertrag Wein- und Ferienregion Bernkastel-Kues GmbH
Der Verbandsgemeinderat Wittlich-Land hat in seiner Sitzung am 14.03.2018 einstimmig die seit dem Jahr 2019 gültige touristische Neukonzeption beschlossen. Diese beinhaltete u. a. die touristische Vermarktung und Betreuung der Ortsgemeinden Klausen und Osann-Monzel durch die Wein- und Ferienregion Bernkastel-Kues GmbH. Aufgrund der sehr positiven Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit der Wein- und Ferienregion Bernkastel-Kues GmbH und der Zufriedenheit der betreuten Ortsgemeinden schlägt die Verwaltung auch hier eine Weiterführung der vorhandenen Vertragsbeziehungen vor. Der Dienstleistungsvertrag soll nun für unbestimmte Zeit geschlossen werden. Beiden Vertragsparteien wird ein jährliches Kündigungsrecht eingeräumt. Die Konditionen bleiben gegenüber dem bisherigen Dienstleistungsvertrag unverändert. Der Dienstleistungsvertrag wurde im Vorfeld bereits mit Herrn Lautwein, Geschäftsführer Wein- und Ferienregion Bernkastel-Kues GmbH, abgestimmt.
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Tourismus und Umwelt hat der Verbandsgemeinderat dem vorgetragenen Dienstleistungsvertrag zugestimmt und Bürgermeister Follmann beauftragt, die vertraglichen Verpflichtungen mit der Wein- und Ferienregion Bernkastel-Kues GmbH einzugehen.
15. Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters
Gemäß § 7 der Kommunal-Besoldungsverordnung (LKomBesVO) erhalten hauptamtliche Wahlbeamte auf Zeit zur Abgeltung des mit ihrem Amt verbundenen besonderen persönlichen Aufwands eine Dienstaufwandsentschädigung. Im Gegensatz zu der Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen Bürgermeister, die in der jeweiligen Hauptsatzung zu regeln ist, wird die Höhe der Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen Bürgermeister mittlerweile durch Beschluss des Verbandsgemeinderates im Rahmen der Bestimmungen der LKomBesVO sowie unter Berücksichtigung der Einwohneranzahl und der voraussichtlichen Höhe des Aufwands festgesetzt. Nach § 8 Abs. 1 LKomBesVO beträgt die Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters bei einer für Wittlich-Land maßgeblichen Einwohnerzahl von 30.001 bis 40.000 263,32 EUR. Da die Verbandsgemeinde Wittlich-Land keinen hauptamtlichen Beigeordneten hat und mehr als 20 Ortsgemeinden verwaltet, kann die v. g. Aufwandsentschädigung um bis zu 25 v. H. überschritten werden. Dies entspricht zusätzlich 65,83 EUR. Insgesamt würde die Dienstaufwandsentschädigung sodann 329,15 EUR betragen.
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, die Dienstaufwandsentschädigung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LKomBesVO um 25 v. H. zu überschreiten. Entsprechend der aktuell maßgeblichen Beträge wird die Dienstaufwandsentschädigung des Bürgermeisters somit auf 329,15 EUR festgesetzt.
16. Unterrichtung des Verbandsgemeinderates gemäß § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz;
Nebentätigkeiten und Ehrenämter von Kommunalbeamten auf Zeit
Gemäß § 119 Abs. 3 LBG unterrichten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr (hier 2022). Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht. Die Ausführungen sind in der Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. Dieser Teil der Niederschrift ist unverzüglich auf der Internetseite der kommunalen Körperschaften zu veröffentlichen. Soweit eine solche nicht besteht, erfolgt die Veröffentlichung unverzüglich in dem für die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft festgelegten öffentlichen Bekanntmachungsorgan. Die vorgesehene Unterrichtung des Verbandsgemeinderates erfolgt seitens des Bürgermeisters in der Sitzung. Der Umfang der ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter erfolgte stets nach Bedarf und übersteigt den Wochenumfang von acht Stunden nicht.
17. Mitteilungen und Anfragen
Bürgermeister Follmann informierte den Verbandsgemeinderat, dass die Gleichstellungsbeauftragte der Verbandsgemeinde Wittlich-Land, Frau Ursula Wollscheid, zum Ende des Jahres 2023 ihr Amt als Gleichstellungsbeauftragte niederlegen wird. Insofern sollen die Fraktionen des Verbandsgemeinderates frühzeitig mit der Suche nach geeigneten Nachfolgekandidatinnen beginnen.
Im Übrigen hat Bürgermeister Follmann den Verbandsgemeinderat über Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz informiert.
18. Verschiedenes
Zu diesem Tagesordnungspunkt hat keine Aussprache stattgefunden.
nichtöffentlicher Teil:
19. Information über die überörtliche Prüfung der Verbandsgemeindekasse
Der Verbandsgemeinderat wurde über die überörtliche Prüfung der Verbandsgemeindekasse unterrichtet.
20. Gerichtsangelegenheit PFT-Belastung
Der Verbandsgemeinderat hat die Entscheidungskompetenz in dem v. g. Gerichtsverfahren auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen.
21. Mitteilungen und Anfragen
Bürgermeister Follmann informierte über einen Sanierungsbedarf an der Grundschule Großlittgen.
22. Verschiedenes
Zu diesem Tagesordnungspunkt hat keine Aussprache stattgefunden.