Meldebehörden sind nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, ggf. Doktorgrad und derzeitige Anschriften) zu geben.
Im Hinblick auf die am 16. April 2023 stattfindende Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Salmtal, wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Kontakt:
Meldebehörde der Verbandsgemeinde Wittlich-Land, Kurfürstenstraße 1, 54516 Wittlich, Zimmer 105, E-Mail: buergerbuero(at)vg-wittlich-land.de, Telefon-Nrn.: 06571 107-270.
Wittlich, den 20.01.2023
Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land