Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die
Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht
werden in der Verbandsgemeinde Wittlich-Land Frauen und Männer, die am
Amtsgericht Wittlich und Landgericht Trier als Vertreter des Volkes an der
Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Gemeinderäte der Ortsgemeinden in
der Verbandsgemeinde Wittlich-Land schlagen geeignete Kandidaten vor. Aus
diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der
zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die
in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt
sein werden. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache
ausreichend beherrschen. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs
Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer
schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen
kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz
Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer,
Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen
gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz
verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld
beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis
erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die
Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage
behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen,
Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe
mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem
Engagement resultieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt,
sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen
verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des
Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden
Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse
irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren
kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen
von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie
müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und
Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen
ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer
Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in
schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund
seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist
oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern
gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine
Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann
niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder
Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche
Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von
Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht
übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen
Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne
besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen,
ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das
Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie
andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ
teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Nach neuem Recht können auch Schöffen, die
bereits zwei Amtsperioden nacheinander absolviert haben, erneut gewählt werden.
Somit können sich auch erfahrene Schöffen unter Beachtung der Altersgrenze
erneut bewerben.
Interessenten bewerben sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen
(gegen Erwachsene) bis zum 15.03.2023 bei der Verbandsgemeindeverwaltung
Wittlich-Land, Kurfürstenstraße 1, 54516 Wittlich, (Tel.: 06571/107-183;
E-Mail: andrea.kranz(at)vg-wittlich-land.de). Ein Formular kann HIER oder www.schoeffenwahl.de heruntergeladen werden. Die Öffnungszeiten der
Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land sind: Montag, Dienstag und Donnerstag
von 8:30 Uhr – 12:30 Uhr und von 14:00 Uhr – 16:00 Uhr; Mittwoch und Freitag
von 8:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land