Meldebehörden sind nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323), befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, ggf. Doktorgrad und derzeitige Anschriften) zu geben, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.
Im Hinblick auf die am 23. Februar 2025 stattfindende Bundestagswahl wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Kontakt: Meldebehörde der Verbandsgemeinde Wittlich-Land, Kurfürstenstraße 1, 54516 Wittlich, Zimmer 105, E-Mail: , Telefon-Nrn.: 06571 107-270.
Wittlich, den 10.01.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land