Aufgrund vorliegender Beschwerden möchten wir an dieser Stelle auf die gesetzlichen Regelungen zur Einhaltung von Ruhezeiten hinweisen. So ist der Betrieb von lärmerzeugenden Geräten und Maschinen (einschließlich Rasenmäher) an Werktagen in der Zeit von 13.00 Uhr – 15.00 Uhr und von 20.00 Uhr – 07.00 Uhr nicht erlaubt. An Sonn- und Feiertagen ist die Inbetriebnahme ganztätig unzulässig.
Das Betriebsverbot am Mittag gilt nicht für Maschinen, die im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden. Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler unterliegen weiteren Sonderregelungen. Sie dürfen an Werktagen von in der Mittagszeit (13.00 – 15.00 Uhr) sowie von 17.00 Uhr – 09.00 Uhr weder privat noch gewerblich eingesetzt werden. Ebenso gilt hier ein ganztägiges Betriebsverbot an sonn- und Feiertagen.
Geräte, die mit einem Umweltzeichen als lärmarm gekennzeichnet sind, dürfen ausnahmsweise zwischen 07.00 Uhr und 20.00 Uhr betrieben werden.
Bei Lärmstörungen innerhalb der o.a. Zeiten empfiehlt es sich mit dem Verursacher zu sprechen und ihn zu bitten die Betriebszeiten einzuhalten. Sollte dies nicht funktionieren, ist die Ordnungsbehörde der Ansprechpartner. Verstöße gegen die einschlägigen Bestimmungen können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Es wird um entsprechende Beachtung und Rücksichtnahme gebeten.
Örtliche Ordnungsbehörde