Öffentlicher Teil:
1. Vorstellung des Bildungsangebotes der Junior Uni Daun
Im Dezember 2023 wurde die Junior Uni Daun offiziell eröffnet. Das Frühlingssemester wird in Kürze beginnen. Die Junior Uni Daun fühlt sich dem selbstbestimmten und selbstmotivierten Lernen, der chancengleichen Bildung und der ganzheitlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen verpflichtet. Sie stellt ein kostenloses, freiwilliges außerschulisches Bildungsangebot ohne Leistungsdruck und Notenzwang für alle interessierten Kinder und Jugendlichen im Alter zwischen 4 und 20 Jahren in der Region dar. Der Direktor der Junior Uni, Prof. Dr. phil. habil. Helmut Erich Willems, hat den Verbandsgemeinderat über die Ziele und Angebote informiert. An dem Bildungsangebot können auch die Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde partizipieren. Dazu muss jede Schule eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnen. Diese Vereinbarung soll den rechtlichen Rahmen für eine längerfristige, strategische Partnerschaft zwischen der Schule und der Junior Uni bilden. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat als Schulaufsichtsbehörde dazu eingewilligt, dass die Schulen entsprechende Vereinbarungen eigenständig eingehen können. Die mit der Inanspruchnahme der Bildungseinrichtung anfallenden Kosten werden derzeit vollständig durch die Lepper-Stiftung finanziert.
Der Verbandsgemeinderat begrüßte das Angebot der Junior Uni und bedankte sich für das kostenfreie Bildungsangebot. Einem Abschluss von entsprechenden Kooperationsvereinbarungen mit den Grundschulen in Trägerschaft der Verbandsgemeinde stand der Verbandsgemeinderat positiv gegenüber.
2. Information zum Sachstand des Neubaus des Feuerwehrgerätehauses Salmtal
Das Planungsbüro hat am 22.12.2023 die Kostenschätzung und am 17.01.2024 die Kostenaufteilung zwischen Wiederaufbau und Verbandsgemeine mitgeteilt. Nach der Kostenschätzung belaufen sich die Gesamtbaukosten auf insgesamt 8.588.487,11 Euro. Die Kosten der Baumaßnahme teilen sich vorbehaltlich der ausstehenden Prüfungen auf die einzelnen Kostenträger wie folgt auf:
Wiederaufbau 5.973.927,13 Euro
Verbandsgemeinde 2.614.560,00 Euro
davon 1.010.341,59 Euro für Zwecke des überörtlichen Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe
Der Verbandsgemeindeanteil wird sich um einen Anteil aus Förderungen des Landes und des Kreises reduzieren. Der genaue Zuwendungsanteil steht derzeit noch nicht fest. Die von der Feuerwehr zu erbringenden Eigenleistungen werden im Rahmen der Ausführungsplanung festgelegt. Derzeit befindet sich der Zuwendungsantrag zur Vorabprüfung bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Ebenfalls liegen Kostenschätzung und -aufteilung der Kreisverwaltung zur Prüfung vor.
Der Verbandsgemeinderat hat die Information unter Anerkennung der Kostenschätzung und Kostenaufteilung zustimmend zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig erkannte der Verbandsgemeinderat die Entwurfspläne an und erteilte den Auftrag zur Erstellung der Ausführungs- und Baugenehmigungsplanung.
3. Anschaffung von hydraulischen Rettungsgeräten
Die Wehrleitung hat festgestellt, dass sich bei verschiedenen Einsätzen der Betrieb von akkubetriebenen Rettungsgeräten als sinnvoll erwiesen hätte.
Folgende Gründen werden diesbezüglich insbesondere ausgeführt:
1. Mobilität und Flexibilität
Akkubetriebene Rettungsgeräte ermöglichen es, sich frei zu bewegen und ohne von Strom- und Hydraulikaggregaten abhängig zu sein. Dies ist besonders wichtig sofern eine Rettung in abgelegenen Gebieten (z.B. Naturkatastrophen) durchgeführt werden muss. Auch eine größere Entfernung zwischen Einsatzfahrzeug und Einsatzstelle kann mit diesem kompakten Gerät schnell überwunden werden.
2. Schnelligkeit und Effizienz
Durch den Einsatz von akkubetriebenen Geräten können Rettungsteams schneller reagieren und effizienter arbeiten, da sie nicht darauf warten müssen, dass Stromquellen eingerichtet oder betriebsbereit sind. Dies ist besonders wichtig in Notfällen, in denen jede Sekunde zählt.
3. Geräusch- und Emissionsreduktion
Im Vergleich zu konventionellen benzinbetriebenen Geräten produzieren akkubetriebene Geräte in der Regel weniger Lärm und keine schädlichen Emissionen.
4. Wartung und Zuverlässigkeit
Akkubetriebene Geräte erfordern in der Regel weniger Wartung und sind oft zuverlässiger als ihre konventionellen Gegenstücke. Weil für den Betrieb keine separates Hydraulikaggregat notwendig ist, fallen ebenfalls die empfindlichen, teuren und wartungsintensiven Hydraulikdruckschläuche weg, die alle zehn Jahre ausgetauscht werden müssen.
5. Gewichtsreduzierung
Akkubetriebene Rettungsgeräte wiegen ca. 22 kg und sind zum Betrieb nicht auf ein Strom- und Hydraulikaggregat angewiesen. Dementsprechend ist viel weniger Gewicht zu transportieren. Insofern können die bei verschiedenen Feuerwehrfahrzeugen grenzwertigen Gewichtsbilanzen entspannt werden.
Allerdings können akkubetriebene Geräte bei den Stützpunktfeuerwehren nur als zusätzliche Geräte vorgehalten werden. Die Norm von Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuge und die FwVO schreibt weiterhin einen Mindestsatz Technische Hilfe (bestehend aus Hydraulikaggregat, Rettungsschere, Rettungsspreizer, etc.) vor. Durch das akkubetriebene Kombi Gerät kann jedoch die notwendige Redundanz geschaffen werden, um bei einem Ausfall von einem Rettungsgerät, die lebensnotwendigen Rettungsmaßnahmen nicht zu verzögern. Insgesamt sollen 8 Kombigeräte (Schneiden und Spreizen) angeschafft werden. Ergänzend zu dem „Mindestsatz TH“ sollen die Feuerwehren Hetzerath, Landscheid, Laufeld, Manderscheid und Salmtal Akkugeräte erhalten. Bei den Feuerwehren Großlittgen, Heidweiler und Platten soll der alte vorhandene Rettungssatz durch das neue und moderne hydraulischen Akku Kombigerät ersetzt werden. Aufgrund der Beschaffung über das Kommunale Kaufhaus (KoKa) der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz ist eine Ausschreibung der Anschaffung nicht erforderlich. Nach vorliegendem Angebot belaufen sich die Kosten für das Modell Weber SPS 400 MK2 auf insgesamt 82.365,04 Euro inkl. MwSt. (10.295,63 Euro/Stück) zuzüglich einer Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühr für das KoKa i.H.v. 5.765,55 Euro (7% des Auftragswertes). Erforderliches Zubehör (Schnelladegeräte und Ersatzakku) werden aus Kostengründen über den freien Handel als Direktkauf beschafft. Die Gesamtkosten für 8 Ladegeräte und 16 Akkus belaufen sich auf rd. 2.200,00 Euro. Zur Anschaffung der Geräte und Zubehör sind Haushaltsmittel in Höhe von 88.000,00 Euro veranschlagt.
Auf Empfehlung des Ausschusses für Brandschutz und technische Hilfe hat der Verbandsgemeinderat die Beschaffung von 8 Stück akkubetriebenen Kombirettungsgeräten zum Gesamtpreis in Höhe von 82.365,04 Euro inkl. MwSt. zuzüglich einer Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühr für das KoKa i. H. v. 5.765,55 Euro (7% des Auftragswertes) beschlossen. Die Beschaffung erfolgt über das Kommunale Kaufhaus.
4. Änderung der Satzung über den Kostenersatz und Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wittlich-Land
Aufgrund der gestiegenen Lohnkosten ist die Anlage auf Grundlage des § 5 Abs. 1 der Satzung über den Kostenersatz und Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr anzupassen. Seit der Gesetzesnovelle vom 08.03.2016 kann für die Ermittlung der pauschalisierten Personalkostensätze für ehrenamtliche Einsatzkräfte die vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmern herangezogen werden. Gemäß § 36 Abs. 7 Satz 1 LBKG können die pauschalierten Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte auf der Grundlage insbesondere der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmenden zuzüglich eines Zuschlags für Gemeinkosten (insbesondere für Kosten der medizinischen Untersuchung, Reisekostenvergütungen, Aus- und Weiterbildungskosten, Dienst- und Schutzkleidung, Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung, Zusatzversicherung nach § 13 Abs. 9 Nr. 2 LBKG, Haftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung) berechnet werden, der 10 v. H. des durchschnittlichen Bruttolohnbetrags nicht übersteigen darf. Die Zugrundelegung der vom Statistischen Bundesamt festgestellten durchschnittlichen Bruttolohnbeträge von Arbeitnehmenden (unabhängig vom Wirtschaftszweig) entspricht laut dem Ministerium des Innern und für Sport den gesetzlichen Anforderungen. Da es sich um eine der Verwaltungsvereinfachung dienende pauschalierte Berechnung aufgrund von Mittelwerten handelt, die Personen nahezu aller Einkommensgruppen berücksichtigen soll, ist es auch nicht schädlich, dass eine Anpassung des Wertes in etwas größeren Abständen vorgenommen wird. Damit befürworte das Ministerium des Innern und für Sport, auf die aktuellsten veröffentlichen Werte des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes von Vollzeitbeschäftigten abzustellen, derzeit 4.323,00 Euro. Aufgrund der bereits erfolgten Lohnanpassungen ist eine Anpassung der Satzung nunmehr erforderlich. Hinsichtlich der zu erwartenden weiteren Lohnsteigerungen ist eine erneute Anpassung der Personalkosten für 2025 vorgesehen. In diesem Zusammenhang sind dann auch die Fahrzeugkosten anzugleichen. Bei der Ermittlung der pauschalierten Personalkostensätze von durchschnittlich 134,58 Monatsstunden (gerundet 135 Monatsstunden) eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst ausgegangen. Hieraus ergibt sich folgender durchschnittlicher Stundensatz, der in die Satzungen als Kostenpauschale für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige aufgenommen werden soll:
Je freiwilliger Feuerwehrangehöriger 35,22 Euro (Bisher: 33,40 Euro)
Hauptamtlicher Feuerwehrgerätewart 27,28 Euro (Bisher: 23,36 Euro)
Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft 11,73 Euro (Bisher: 9,60 Euro)
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat die Satzungsänderung beschlossen.
5. Anschaffung von drei Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeugen 20 für die Feuerwehren Laufeld, Manderscheid und
Salmtal; Beschlussfassung des Leistungsverzeichnisses und der Ausschreibung
Aufgrund der Grundsatzbeschlüsse des Ausschusses vom 26.06.2023 und 02.11.2023 hat die Wehrleitung in Abstimmung mit der Verwaltung und den betreffenden Feuerwehren das erforderliche Leistungsverzeichnis für die Anschaffung von drei HLF 20 erstellt. Ausgeschrieben wird ein HLF 20 nach DIN sowie unter Berücksichtigung der örtlichen Erfordernisse entsprechende Lagerungen für Sonderbeladung. Das vorliegende Leistungsverzeichnis unterscheidet sich gegenüber den bisherigen Anschaffungen insbesondere darin, dass nunmehr eine Schaumdruckzumischanlage berücksichtigt und auf den Einbau einer Seilwinde verzichtet wird. Seilwinden werden zukünftig nur noch auf Tanklösch- oder Mehrzweckfahrzeugen beschafft. Alle drei Fahrzeuge sind identisch beschrieben und unterscheiden sich in der Bauausführung nicht. Die durchschnittlich geschätzten Kosten belaufen sich je Fahrzeug auf rd. 500.000,00 Euro brutto (Fahrgestell 125.000,00 Euro, Aufbau inkl. Zumischanlage 330.000,00 Euro und Beladung 45.000,00 Euro). Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) hat mit Schreiben vom 09.04.2021 die Notwendigkeit der Beschaffung anerkannt und am 07.11.2023 die vorzeitige Beschaffung der Fahrzeuge genehmigt. Gleichzeitig wurde eine Zuwendung in Höhe von 123.000,00 Euro je Fahrzeug in Aussicht gestellt.
Auf Empfehlung des Ausschusses für Brandschutz und technische Hilfe hat der Verbandsgemeinderat das Leistungsverzeichnis angenommen und die europaweite öffentliche Ausschreibung beschlossen.
6. Planungsleistung Neubau Grundschule mit Schulturnhalle in Salmtal;
Vorbereitung der Ausschreibung
Dem Verbandsgemeinderat wurde der aktuelle Sachstand zur Aufhebung der Ausschreibung der Planungsleistung Neubau Grundschule Salmtal sowie die damit einhergehende Neuausschreibung in der Sitzung erläutert. In der neuen Ausschreibung der Planungsleistungen wird die Errichtung der Einfeld-Schulturnhalle mit aufgenommen. Für diese wurde in der Zwischenzeit eine Förderung in Aussicht gestellt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte wurden die anrechenbaren Kosten für den Grundschulneubau mit Einfeld-Sporthalle neu ermittelt. Diese Kostenschätzung betrachtet nur die reinen Herstellungskosten der Kostengruppen 300 und 400 anhand der aktuell zugrunde gelegten Flächen. Die Kostenermittlung wurde anhand von Vergleichsprojekten berechnet. Es ist davon auszugehen, dass sich die Projektkosten bis zur Entwurfsplanung ändern werden. Der Haupt- und Finanzausschuss hatte sich in seiner Sitzung am 20.02.2024 unter Berücksichtigung der Hinweise der Vergabekammer Rheinland-Pfalz mit der Neufassung der Eignungs- und Zuschlagskriterien befasst. Der Haupt- und Finanzausschuss hatte die Verwaltung beauftragt, die Beschlussempfehlungen durch ein Rechtsanwaltsbüro rechtlich überprüfen zu lassen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Beschlussvorlage war die rechtliche Prüfung noch nicht abgeschlossen.
Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, die Ausschreibung der Planungsleistungen für den „Neubau der Grundschule Salmtal mit Einfeld-Schulturnhalle“ als Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb europaweit durchzuführen. Die Ausschreibung der Architektenleistungen und der TGA-Leistungen sollen getrennt erfolgen. Maßgeblich für die Auftragsvergabe der Architektenleistungen sind die beschlossenen Eignungs- und Zuschlagskriterien. Das wirtschaftlichste Angebot wird anhand der Qualität zu 60 % und des Preises zu 40 % bewertet. Die Bewertung der Qualität wird durch eine Wertungskommission in einer Bietervorstellung anhand der beschlossenen Zuschlagskriterien durchgeführt. Die Auftragsvergabe soll an den Bieter mit der höchsten Punktzahl erfolgen. Bürgermeister Follmann wurde ermächtigt, den Auftrag zu vergeben.
Die Wertungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
1. Bürgermeister
2. Fachbereichsleiter 2 - Bürgerdienste
3. Fachbereichsleiter 3 - Natürliche Lebensgrundlagen und Bauen
4. zwei Vertreter aus dem technischen Gebäudemanagement
5. Vertreter der Vergabestelle als Schriftführer
6. je ein fachkundiges Ratsmitglied (Beigeordneter) der im Verbandsgemeinderat vertretenen politischen Fraktionen
7. Schulleiter der Grundschule Salmtal
Darüber hinaus hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, dass im Zusammenhang mit der Ausschreibung der Planungsleistungen (z. B. TGA-Leistungen) weitere Beratungen und Beschlussfassungen abschließend im Haupt- und Finanzausschuss behandelt werden sollen.
7. Herstellung einer überörtlichen Radwegeverbindung zwischen der L 50 und Rothaus über Niersbach
a) Vorstellung der Ergebnisse aus der beauftragten Machbarkeitsstudie
b) Festlegung der Trassenführung
c) Vergabe Planungsauftrag
Das mit der Machbarkeitsstudie beauftragte Ing. Büro Stra-tec aus Wittlich hat dem Haupt- und Finanzausschuss die Untersuchungsergebnisse zur Realisierung einer Radwegetrasse auf dem seit vielen Jahren geplanten Lückenschluss zwischen der L 50 und Zemmer-Rothaus über die Ortslagen Niersbach und Greverath vorgestellt. Besonders im Anschlussbereich zur L 50 ergab sich wegen eines noch über viele Jahre bestehenden Ziel- und Quellverkehrs eines Kiesabbaugebietes sowie naturschutzrechtlicher Belange ein größeres Konfliktpotential. Hier wird nach einer bereits erfolgten Vorabstimmung mit Vertretern des betroffenen Kiesabbauunternehmens sowie der Unteren Naturschutzbehörde eine Radwegeführung parallel der K 42 empfohlen. Die kombinierte Nutzung von Kiesabfuhr sowie Radverkehr auf einem ursprünglich angedachten Waldweg, die nunmehr für die Kiestransporte genutzt wird, erscheint aus Gründen der Verkehrssicherheit und Staubentwicklung besonders während der Sommermonate als nicht geeignet. Im Anschlussbereich bei Rothaus wären nach der empfohlenen Trassenführung Waldflächen der Ortsgemeinde Orenhofen aus der Verbandsgemeinde Speicher betroffen.
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, den geplanten Radweg auf der in der erstellten Machbarkeitsstudie empfohlenen Trassenführung umzusetzen. Zunächst soll diese Trassenführung den in ihren Gemarkungen betroffenen Ortsgemeinden Arenrath, Niersbach und Orenhofen vorgestellt und deren Zustimmung eingeholt werden. Weiterhin ist bei der Verbandsgemeinde Speicher die Zustimmung anzufragen. Über die Kostenträgerschaft späterer Baumaßnahmen zur Umsetzung der Radwegeplanung (Verbandsgemeinden oder Ortsgemeinden) soll erst nach Vorlage der konkreten Entwurfsplanung mit einer Kostenschätzung unter Berücksichtigung der Fördervoraussetzungen bzw. -bedingungen entschieden werden.
Soweit die betroffenen Ortsgemeinden und die Verbandsgemeinde Speicher der Trassenführung aus der Machbarkeitsstudie zustimmen, soll aufbauend auf dem Beschluss vom 07.12.2022 die für einen Förderantrag erforderliche konkrete Entwurfsplanung mit einer Kostenschätzung (Leistungsphasen 1 bis 3) durch ein externes Planungsbüro erstellt werden. Der Bürgermeister wurde ermächtigt den Planungsauftrag als Stufenvertrag unter Berücksichtigung förder- und vergaberechtlicher Vorgaben zu erteilen.
8. Renaturierungsmaßnahmen am Linsenbach im Rahmen der Erneuerung der Bachverrohung in der B 50 inner
halb der Ortsdurchfahrt Binsfeld
a) Information
b) Erweiterung des Planungsauftrages
c) Beantragung von Fördermitteln
Die Ortsgemeinde Binsfeld beantragt auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 19.02.2024 die Planung und Umsetzung von Renaturierungsmaßnahmen am „Linsenbach“ innerhalb der Ortslage. Im Rahmen der Bereitstellung eines Standortes zur Errichtung einer geplanten Buswartehalle an einem neuen Haltepunkt im Bereich der Grundstücke Parz.-Nr. 1587/2 und 1617/1 in der Neustraße, bietet sich die Möglichkeit, unmittelbar vor der Einleitstelle in die Bachverrohrung hinter der Buswartehalle eine ca. 127 qm große Fläche links und rechts des Linsenbaches zu erwerben. In diesem Bereich würde sich ergänzend eine Renaturierung des Linsenbaches anbieten, um dem Gewässer durch Aufweitung des Bachbettes vor der Einleitung in die Verrohrung einen größeren Raum zu schaffen und die Abflussgeschwindigkeit zu reduzieren. Im Zuge des anstehenden Straßenausbaus wird auch die Bachverrohrung in der gemeinsamen Trägerschaft der Ortsgemeinde bzw. des Bundes als Baulastträger der B 50 erneuert. Seitens der SGD Nord als wasserwirtschaftliche Fachbehörde wurde mitgeteilt, dass die geplante Renaturierungsmaßnahme am „Linsenbach“ aus wasserwirtschaftlicher Sicht zu empfehlen ist und als förderfähig angesehen werden könnte. Nach überschlägiger Schätzung wäre für die Renaturierungsmaßnahmen mit einem Gesamtkostenaufwand von ca. 30.000 bis 35.000 Euro zu rechnen. Den konkreten Förderantrag müsste die Verbandsgemeinde
Wittlich-Land als Unterhaltungsträger für Gewässer III. Ordnung stellen, da entsprechend den wasserwirtschaftlichen Förderrichtlinien nur ein Gewässerunterhaltungsträger antragsberechtigt ist. Analog der Verfahrensweise in anderen Gemarkungen im VG-Bezirk wären durch die Ortsgemeinde die nicht durch Förderung gedeckten Kosten zu tragen.
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, vorbehaltlich einer 90 %igen Förderzusage im Rahmen der „Aktion Blau“ die Verbesserung des Gewässerzustandes durch Renaturierungsmaßnahmen am „Linsenbach“ auf dem von der Ortsgemeinde Binsfeld beantragten Gewässerabschnitt. Die nicht durch Förderung gedeckten Kosten sind von der Ortsgemeinde zu tragen. Als zusätzliche Gegenleistung für die Übernahme des Eigenanteils wird der Ortsgemeinde ein evtl. über die Förderung hinaus verbleibendes Guthaben für das gemeindliche Ökokonto zur Verfügung gestellt.
Sollte aus Gründen der wasserwirtschaftlichen Förderung für die baulichen Maßnahmen zur Erneuerung der Bachverrohrung in gemeinsamer Trägerschaft der Ortsgemeinde sowie des Bundes als Baulastträger der B 50 seitens der Bewilligungsbehörde durch die Verbandsgemeinde als Gewässerunterhaltungsträger die Vorlage eines einheitlichen Förderantrages empfohlen werden, erklärt sich die Verbandsgemeinde Wittlich-Land damit einverstanden. Dabei ist sicherzustellen, dass auch für diese Maßnahmen die nicht durch Förderung gedeckten Kosten von der Ortsgemeinde bzw. dem Bund getragen werden.
Für die Vorlage des Förderantrages ist die Erstellung einer Entwurfsplanung einschl. eines Fachbeitrages Naturschutz durch ein externes Planungsbüro erforderlich. Die Ortsgemeinde hatte, soweit unter Beachtung des Vergaberechtes zulässig, empfohlen, den Planungsauftrag an das bereits mit der beschlossenen zeitgleichen Erneuerung der Bachverrohrung des Linsenbaches im Zuge des anstehenden Ausbaues der B 50 innerhalb der Ortsdurchfahrt beauftragte Planungsbüro zu vergeben.
Aufgrund der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, unter Berücksichtigung des Vergaberechtes den Planungsauftrag an das Ing. Büro stra-tec aus Wittlich zu vergeben. Die Honorierung soll nach der HOAI (§§ 38 ff. HOAI 2013 –Freianlagen- Honorarzone III, Basissatz) erfolgen. Der Planungsauftrag soll als Stufenvertrag vergeben werden und sich zunächst auf die Leistungsphasen 1 bis 4 (Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung u. Genehmigungsplanung) begrenzen.
Für die angestrebten gewässerverbessernden Renaturierungsmaßnahmen hat der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt– und Finanzausschusses beschlosen, dass im Rahmen der „Aktion Blau Plus“ entsprechend den Förderrichtlinien ein Förderantrag auf den Weg gebracht werden soll. Soweit die Planung in Abstimmung mit der Ortsgemeinde auf ein konkretes Maßnahmepaket festgelegt werden kann, soll ein konkreter Förderantrag im Rahmen der „Aktion Blau Plus“ für die Gewährung einer wasserwirtschaftlichen Zuwendung gestellt werden.
9. Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik sowie Steuerungsrahmen der Verbandsgemeinde
Ergänzend zu der in der Sitzung des Verbandsgemeinderates in der Sitzung vom 11.10.2023, TOP 3 gegebenen Information wurde der Verbandsgemeinderat zum aktuellen Ausbaustand im Bereich der großflächigen Freiland-Photovoltaikanlagen informiert, soweit diese dem am 22.02.2022 beschlossenen Steuerungskonzept der Verbandsgemeinde unterliegen. Einzelheiten zum Ausbaustand und zu etwaigen Fragestellungen/Regelungsbedarfen in Bezug auf das Steuerungskonzept der Verbandsgemeinde sind aus der durch die Verwaltung zum 18.1.2024 aktualisierten „Sachstandmitteilung/Diskussionspapier“ sowie aus den zusätzlichen Aufstellungen ersichtlich gewesen.
Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den Steuerungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen der Verbandsgemeinde
Wittlich-Land, wie von Bürgermeister Follmann mündlich vorgetragen, fortzuschreiben. Dabei sollen zur einheitlichen Auslegung des Steuerungsrahmens insbesondere folgende Sachverhalte ergänzt werden.
· Im Hinblick auf die privilegierten PV-Anlagen soll der Steuerungsrahmen um die vom Verbandsgemeinderat in der Sitzung
am 03.05.2023 beschlossenen Handlungsanweisungen redaktionell ergänzt werden.
· Die dem Steuerungsrahmen unterliegenden PV-Anlagen sollen weiterhin über ein raumordnerisches oder landesplaneri-
sches Vorverfahren geprüft werden.
· Agri-PV-Anlagen sollen in Einzelfallentscheidungen in den Gremien beraten werden.
· Maßgebend für die Bezugsgröße des Arrondierungsfaktors ist die gesamte Solarparkfläche auch unter Berücksichtigung
einzubeziehender geschädigter Waldflächen.
· Das pauschale Ausschlusskriterium „Natura 2000-Gebiete“ soll aus dem Steuerungsrahmen gestrichen werden.
Der Verbandsgemeinderat soll informiert werden, sobald das Flächenkontingent (320 ha) der Verbandsgemeinde Wittlich-Land erschöpft ist. Sodann soll über die weitere Vorgehensweise zum Ausbau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen beraten werden.
10. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächen-
anlage auf der Gemarkung Dierfeld, Flur 1
a) Information
b) Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
c) Entwurfsanerkennung
d) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
Die GP Joule GmbH (Cecilienkoog 16, 25821 Reußenköge) beabsichtigt die Errichtung einer erdgebundenen großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlage im westlichen Teil der Gemarkung Dierfeld im Umfang von ca.15,8 ha. Der Geltungsbereich teilt sich in zwei Teilflächen auf. Eine Teilfläche liegt südlich der K28, die zweite Teilfläche befindet sich nördlich des Hauses Dierfeld an der Gemarkungsgrenze der Ortsgemeinde Dierfeld. Die vorliegende Flächenkulisse erfüllt die vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Kriterien zum Steuerungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Der Verbandsgemeinderat wurde über das zwischenzeitlich vorliegende Ergebnis der vereinfachten raumordnerischen Prüfung informiert. Als Ergebnis ist im Bescheid der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 17.04.2023, Az.: FB22/LE festgehalten, dass „gegen die im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land geplante Ausweisung einer Sonderbaufläche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO auf den Parzellen Gemarkung Dierfeld, Flur 1 zur Herstellung einer Freiflächen-Fotovoltaikanlage, unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der in der vereinfachten raumordnerischen Prüfung aufgezeigten Zielvorgaben, Anregungen und Hinweise mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, nur dann keine Bedenken bestehen, wenn die Problematik der landwirtschaftlichen Vorranggebiete gem. ROP 1985/95 entsprechend dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2001 bewertet und behandelt wird.Nach diesem Urteil und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen der SGD Nord steht eine Zustimmung zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorranggebiete unter dem Vorbehalt, dass es erkennbar nicht zu planungsbedingten Nachteilen für die Landwirtschaft kommen darf, was im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens nachzuweisen ist. Gegen die weiteren Planungen bestehen dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die o. a. landwirtschaftliche Problematik gelöst wird und die mitgeteilten Anregungen der Fachbehörden und Dienststellen, insbes. der Planungsgemeinschaft Region Trier, der Regionalstelle Wasserwirtschaft, des Forstamtes und des Landesbetriebes Mobilität beachtet bzw. berücksichtigt werden.“
Der Gemeinderat Dierfeld hat in seiner Sitzung am 20.12.2023 das Bebauungsplanverfahren „Solarpark Dierfeld“ eingeleitet.
Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, das Verfahren zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land mit dem Ziel der Zulassung der Photovoltaik-Freiflächenanlage einzuleiten und den Änderungsbereich entsprechend dem der Niederschrift beigefügten Lageplan abzugrenzen. Das vorgesehene Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 15,8 ha befindet sich auf der Gemarkung Dierfeld, Flur 1, Flurstücke 64/3, 65/5, 65/6, 70/12, 71/13, 82 /4 (jeweils teilweise). Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes Flächen für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB und Flächen für Wald gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB dar.
Darüber hinaus hat der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den erstellten Planentwurf der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land als Grundlage für die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB anzuerkennen. Der Vorentwurf beinhaltet die Anpassung/Änderung von bisher im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für den zu überplanenden Bereich dargestellten Flächen für die Landwirtschaft und Flächen für Wald in Sonderbauflächen Photovoltaik gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO. Die Beteiligungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 (Beteiligung der Nachbargemeinden), § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) sollen gleichzeitig mit dem Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Dierfeld erfolgen (Parallelverfahren).
Zur Vereinbarung des Ablaufes der Bauleitplanung, insbesondere aber der Kostenregelung, soll ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Ortsgemeinde Dierfeld, der Verbandsgemeinde
Wittlich-Land und der Antragstellerin (GP Joule Projects GmbH & Co. KG, 25821 Reußenköge) abgeschlossen werden.
Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den Bürgermeister zu ermächtigen, zur Regelung von Einzelheiten mit dem Antragsteller eine städtebauliche Vereinbarung zu treffen.
11. Neufassung der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Festsetzung der Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und für das Freibad Manderscheid zum 01.04.2024
Die Kalkulation zur Fortschreibung der einmaligen Beiträge für die erstmalige Herstellung (ohne Berücksichtigung von Zuwendungen und Kostenanteilen) führt zu folgenden Beitragssätzen:
Wasserversorgung 5,59 €/m² gewichteter Grundstücksfläche (netto)
bisher 5,16 €/m²
Schmutzwasser 8,88 €/m² gewichteter Grundstücksfläche
bisher 7,79 €/m²
Niederschlagswasser 19,77 €/m² der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche
bisher 17,59€/m²
Aufgrund der Empfehlung des Werkausschusses vom 19.02.2024 hat der Verbandsgemeinderat die Neufestsetzung der einmaligen Beiträge für die Wasserversorgung, die Schmutzwasserbeseitigung und die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 50 % der ohne Berücksichtigung von Zuwendungen und Kostenanteilen kalkulierten Beitragssätze ab 01.04.2024 wie folgt beschlossen:
Wasserversorgung 2,80 €/m² gewichteter Grundstücksfläche
Schmutzwasser 4,44 €/m² gewichteter Grundstücksfläche
Niederschlagswasser 9,89 €/m² der mit der Grundflächenzahl vervielfachten Grundstücksfläche
Zudem hat der Verbandsgemeinderat aufgrund der Empfehlung des Werkausschusses vom 19.02.2024 die Neufassung der Satzung der Verbandsgemeinde Wittlich-Land über die Festsetzung der Entgelte für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung, für die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und für das Freibad Manderscheid beschlossen.
12. Festsetzung der Investitionskostenanteile für die Straßenoberflächenentwässerung für das Jahr 2024
Der Abrechnungsmodus für die Kostenanteile der Straßenoberflächenentwässerung der Gemeindestraßen ist in den Straßenbenutzungsverträgen, die jede Ortsgemeinde und die Stadt Manderscheid mit den Verbandsgemeindewerken Wittlich-Land abgeschlossen hat, geregelt. Nach § 16 Abs 1 des Straßenbenutzungsvertrages zahlt die Ortsgemeinde/Stadt den Werken für die erstmalige Herstellung und die Erneuerung der Anlagen, die der Straßenoberflächenentwässerung dienen, einen Investitionskostenanteil je m2 zu entwässernder Verkehrsfläche sowie einen laufenden jährlichen Kostenanteil je m2 entwässernder Verkehrsfläche. Der Investitionskostenanteil für die erstmalige Herstellung der Straßenoberflächenentwässerung der Gemeindestraßen betrug für das Jahr 2023 30,83 Euro/m2 zu entwässernder Verkehrsfläche. Nun erfolgt die Neufestsetzung nach dem Ergebnis der Neukalkulation des Investitionskostenanteil, welches 36,17 Euro/m2 zu entwässernder Verkehrsfläche beträgt. Der Investitionskostenanteil für die Erneuerung der Straßenoberflächenentwässerung beträgt in geschlossener Bauweise 8,42 Euro/m2 und in offener Bauweise unverändert 19,28 Euro/m2 zu entwässernder Verkehrsfläche. Eine eventuelle Neufestsetzung erfolgt nach dem Ergebnis der Neukalkulation des Investitionskostenanteils in 2024.
Aufgrund der Empfehlung des Werkausschusses vom 19.02.2024 hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, den Investitionskostenanteil für die erstmalige Herstellung der Straßenoberflächenentwässerung der Gemeindestraßen auf 36,17 Euro/m2 zu entwässernder Verkehrsfläche festzusetzen.
13. Beratung und Beschlussfassung über die Neuordnung der Fischereigenossenschaft Lieser
Die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich – Fachbereich 04 – Revision und Gemeindeprüfung hat im Rahmen der Gemeindeprüfung unter anderem auch die bestehenden Fischereigenossenschaften in der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues überprüft. Im Rahmen der überörtlichen Prüfung der Fischereigenossenschaften wurde darauf hingewiesen, dass die Mosel ein Eigenfischereibezirk ist und dementsprechend die derzeit vorhandenen 6 Fischereibezirke in der VG Bernkastel-Kues zu einem Fischereibezirk zusammengefasst werden könnten. Das LFischG sieht nicht vor, dass zu kleine gemeinschaftliche Fischereibezirke gebildet werden, welche dann nicht bewirtschaftet werden, da so die Hegeverpflichtung nach § 4 LFischG nicht wahrgenommen wird. Das sich ein Gewässersystem über mehrere Verbandgemeinden erstreckt ist ebenso kein Grund, gemeinschaftliche Fischereibezirke zu unterteilen. Um sinnvolle und wirtschaftlich zukunftsfähige Einheiten von Fischereibezirken zu bilden, fanden mehrere Abstimmungsgespräche mit den benachbarten Verbandsgemeinden Traben-Trarbach, Wittlich-Land, Thalfang, der Stadt Wittlich und der Einheitsgemeinde Morbach statt. Für die Verbandsgemeinde Wittlich-Land betrifft dies das gesamte Gewässersystem der Lieser liegend in der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues. Da der größte Flächenanteil des Gewässersystems der Lieser sich in der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und nicht in der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues befindet, wird als sinnvoll erachtet das gesamte Gewässersystem der Lieser liegend in der VG Bernkastel-Kues dem gemeinschaftlichen Fischereibezirk Lieser der VG Wittlich-Land zuzuordnen. Ausgenommen hiervon ist der Teil der Lieser, welcher sich im Bereich der Stadt Wittlich befindet. Die Fischereigenossenschaft Wittlich und die Stadt Wittlich haben sich dazu entschieden, die Verwaltung des Teiles der Lieser liegend im Bereich der Stadt Wittlich beizubehalten. Bzgl. der Regelungen zum Reinertrag und Auskehrungsanspruch wurde sich darauf geeinigt, dass der für das übernommene Teilstück der Lieser dort erzielte Reinertrag abzgl. 10 % Verwaltungskostenanteil an die Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues zur weiteren Verwendung ausgezahlt wird.
Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, die zwei bestehenden Fischereigenossenschaft Lieser im Bereich der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und die Fischereigenossenschaft Lieser im Bereich der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues zu einer Fischereigenossenschaft Lieser zusammenzuführen. Diese wird von der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land zukünftig gemeinsam verwaltet.
14. Information über die Haushaltsgenehmigung 2024
Die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich hat mit Haushaltsverfügung vom 25.01.2024 den im Verbandsgemeinderat am 06.12.2023 beschlossenen Haushalt nebst Stellenplan genehmigt. Der Verbandsgemeinderat hat die Ausführungen zustimmend zur Kenntnis genommen.
15. Unterrichtung des Verbandsgemeinderates gemäß § 119 Abs. 3 Landesbeamtengesetz;
Nebentätigkeiten und Ehrenämter von Kommunalbeamten auf Zeit
Gemäß § 119 Abs. 3 LBG unterrichten Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr (hier: 2023). Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht. Die vorgesehene Unterrichtung des Verbandsgemeinderates erfolgte seitens des Bürgermeisters in der Sitzung. Der Umfang der ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter erfolgte stets nach Bedarf und übersteigt den Wochenumfang von acht Stunden nicht.
16. Mitteilungen und Anfragen
Bürgermeister Follmann unterrichtete die Mitglieder des Verbandsgemeinderates über die am 05.03.2024 stattgefundene Informationsveranstaltung zur Jugend WILL.LA „Jugend.Politik.Popcorn“ im Kinopalast Wittlich, den aktuellen Sachstand zum Kloster Himmerod sowie über die geplante Exkursion des Verbandsgemeinderates ins Ahrtal.
17. Verschiedenes
Zu diesen Tagesordnungspunkt hat keine Aussprache stattgefunden.
Nichtöffentlicher Teil:
18. Umgang mit Fundtieren;
Der Verbandsgemeinderat wurde über den aktuellen Sachstand informiert und hat zur sicheren Versorgung und Unterbringung von Fundkatzen entsprechende Beschlüsse gefasst.
19. Mitteilungen und Anfragen
Es lagen keine nichtöffentlichen Mitteilungen und Anfragen vor.
20. Verschiedenes
Zu diesem Tagesordnungspunkt hat keine Aussprache stattgefunden.
Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.