Bekanntmachung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit

über die Ergebnisse der Sitzung des Verbandsgemeinderates Wittlich-Land am 09.10.2024 und die Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse


öffentlicher Teil:

1. Neubau der Grundschule Salmtal mit Einfeldsporthalle;
Grundzüge der Planung
Im Rahmen der europaweiten Ausschreibung der Planungsleistungen wurden die Architektenleistungen an das Büro metaform in Luxemburg und die Planungsleistungen zur Technischen Gebäudeausstattung an das Büro Koller in Salmtal vergeben. Auf Grundlage der im Jahr 2023 erstellten Wirtschaftlichkeitsberechnung sowie in Verbindung mit dem von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion genehmigten Raumbedarf, hat das Büro metaform in der gemeinsamen Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses sowie des Ausschusses für Bauen und Energie die Grundzüge der Planung vorgestellt. Insbesondere ging es um die Betrachtung, ob eine ein- oder zweigeschossige Bauweise in Betracht kommt. In der Sitzung hat auch Schulleiter Theis die Planung aus pädagogischer Sicht erläutert und sich im Vorfeld für eine eingeschossige Bauweise ausgesprochen. Nach eingehender Beratung haben sich die beiden Ausschüsse, trotz der Mehrkosten gegenüber einer zweigeschossigen Bauweise, für eine Ausführung in eingeschossiger Bauweise ausgesprochen.

Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschuss sowie des Ausschusses für Bauen und Energie hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, die Architekten dahingehend zu beauftragen, grundsätzlich die 1-geschossige Variante, in Teilen auch gegebenenfalls 2-geschossige, weiter auszuarbeiten.

2. Kommunale Klärschlammverwertung Region Trier (KRT) AÖR – Veränderung der Trägerschaft zum 01.01.2024
Zum 01.01.2024 wurden die Verbandsgemeindewerke Konz, Eigenbetrieb der Verbandsgemeinde Konz, umgewandelt in die Verbandsgemeindewerke Konz AöR. Die Verbandsgemeindewerke Konz AöR wird somit als eigene Rechtspersönlichkeit tätig. Die Verbandsgemeinde Konz überträgt die Trägerschaft bei der KRT AöR auf die Verbandsgemeindewerke Konz AöR. Gemäß § 7 Abs. 4 Buchst. b) der Satzung der KRT AöR bedarf die Veränderung der Trägerschaft der Zustimmung aller Anstaltsträger.

Aufgrund der Empfehlung des Werkausschusses vom 08.10.2024 stimmte der Verbandsgemeinderat der Veränderung der Trägerschaft gemäß § 7 Abs. 4 Buchst. b) der Satzung der KRT AöR zu. Die Verbandsgemeindewerke Konz AöR übernimmt rückwirkend zum 01.01.2024 die Trägerschaft der Verbandsgemeinde Konz bei der KRT AöR.

3. IT-Infrastruktur;
Auftragsvergabe zur Erneuerung der virtuellen Infrastruktur
Die Hauptkomponenten der Serverlandschaft im Rathaus sind mittlerweile 6 Jahre alt und müssen ersetzt werden, da die Geräte nicht mehr den aktuellen Performanceanforderungen genügen und auch der Support nicht mehr verlängert werden kann. Auch aufgrund der stetig wachsenden IT-Landschaft sind performantere Geräte und eine höhere Ausfallsicherheit nötig. Folgende Geräte müssen daher neu angeschafft werden:

· 3 performantere ESXi-Server für das Hosting und Management der virtuellen Server und Clients
· Performantes Storagesystem mit gespiegeltem Redundanzgerät zur Ausfallsicherheit (Redundanz ist zurzeit nicht gegeben)
· 2 FiberChannel Switche zur redundanten Vernetzung dieser Komponenten (die alten Switche sind Out of Sale und es gibt keine Gewährleistung/Support mehr)

Die Maßnahmen sind bereits im Finanzplan 2024 eingestellt. Insofern stehen im Rahmen der allgemeinen Deckungsfähigkeit ausreichende Haushaltsmittel zur Verfügung.

Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat den Auftrag an die REDNET GmbH im Gesamtwert von 191.596,38 EUR vergeben.

4. Planung Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte (Paket 3);
Auftragsvergabe
Die Ortsgemeinden im Bereich der Verbandsgemeinde Wittlich-Land wurden über die Initiative des Landes Rheinland-Pfalz zur Erstellung von Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepten informiert. Die Maßnahme wird aus wasserwirtschaftlichen Fördermitteln mit bis zu 90 % gefördert. Da der Förderantrag entsprechend den Förderrichtlinien über die Verbandsgemeinde gestellt werden muss, ist die Auftragsvergabe durch die Verbandsgemeinde notwendig. Die nicht durch Förderung gedeckten Kosten trägt die jeweilige Ortsgemeinde. Die Erstellung der Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte und die gebündelte Ausschreibung als Paket 3 wurde in den Ortsgemeinden Binsfeld, Esch, Heckenmünster, Hetzerath, Hupperath, Laufeld, Rivenich, Wallscheid sowie in der Stadt Manderscheid beschlossen. Gemäß den Empfehlungen des Informations- und Beratungszentrum Hochwasservorsorge Rheinland-Pfalz wurden die Zuschlagskriterien für die Auftragsvergabe wie folgt festgelegt:

1. Honorar / Preis (50 %)
2. Fachlicher Eindruck der Projektleitung (30 %)
3. Referenzen der letzten 3 Jahre (20%)

Dem Verbandsgemeinderat wurden die Ergebnisse der Ausschreibung „Planung Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte (Paket 3)“ vorgestellt. Die Ausschreibung erfolgte als freihändige Vergabe, die Angebotsaufforderung wurde am 24.06.2024 an fünf Unternehmen versandt. Am 24.07.2024 wurden die vorliegenden Angebote geöffnet, vier Bieter hatten sich beteiligt. Nach formeller und fachlicher Prüfung wurden alle Bieter zugelassen und anschließend die Angebote der Wertungskommission vorgelegt. Nach Auswertung der o.g. Zuschlagskriterien konnte das Büro Boxleitner beratende Ingenieure GmbH, Trier das wirtschaftlichste Angebot mit 858,75 Punkten von möglichen 1.000 Punkten vorlegen. Die Bruttoangebotssumme beträgt insgesamt 127.605,19 €.

Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, die Auftragsvergabe für die Planung der Hochwasser- und Starkregenvorsorgekonzepte (Paket 3) an das Büro Boxleitner beratende Ingenieure GmbH, Trier zu einer Angebotssumme von 127.605,19 € zu vergeben.

In diesem Zusammenhang beauftragte der Verbandsgemeinderat Bürgermeister Follmann nochmals mit Nachdruck darauf hinzuwirken, dass die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich als Träger der Gewässer II. Ordnung kontinuierlich die an den Gewässer II. Ordnung durchzuführenden Pflegemaßnahmen, hier insbesondere an Lieser und Salm, umsetzt.

5. Kommunale Wärmeplanung in der Verbandsgemeinde Wittlich-Land
Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 05.07.2023 auf freiwilliger Basis beschlossen eine kommunale Wärmeplanung umzusetzen und die Verwaltung beauftragt einen entsprechenden Förderantrag im Rahmen der Kommunalrichtlinie RLP zu stellen. Der Antrag wurde am 06.07.2023 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gestellt. Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes wurde das Förderprogramm zum 04.12.2023 eingestellt. Am 05.06.2024 ging bei der Verbandsgemeindeverwaltung ein entsprechender Zuwendungsbescheid ein. Der Zuwendungsbescheid sieht eine Festbetragsfinanzierung in Höhe von 205.473 EUR und gilt für den Zeitraum 01.06.2024 bis 31.05.2025. Derzeit sind auch überregionale Büros stark ausgelastet, daher räumt der Fördermittelgeber eine Frist von maximal 9 Monaten ein, um die Auftragsvergabe und den damit verbundenen Maßnahmenbeginn auf den Weg zu bringen. Mit Meldung des Maßnahmenbeginns, kann der Bewilligungszeitraum über einen „begründeten Verlängerungsantrag“ angepasst werden. Für die Verbandsgemeinde Wittlich-Land bedeutet dies, dass die Auftragsvergabe zur Erstellung einer Wärmeplanung bis zum 01.03.2025 erfolgen muss. Insofern würde sich der Bewilligungszeitraum entsprechend bis zum 28.02.2026 verlängern. Bevor jedoch seitens der Verwaltung eine entsprechende Auftragsvergabe vorbereitet wird, sind folgende Sachverhalte zu berücksichtigen.

1. Zum 01.01.2024 ist das Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) in Kraft getreten. Gemäß dem Wärmeplanungsgesetz haben die Länder zu entscheiden, wer Träger der Wärmeplanung werden soll. Zwischenzeitlich liegt ein Entwurf für das Landes-Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz vor (WPGAG-E). Mit dem vorliegenden Entwurf überträgt das Land diese Aufgabe als Pflichtaufgabe u. a. auf die Verbandsgemeinden. Zum aktuellen Zeitpunkt nimmt die Verbandsgemeinde die Aufgabe der Wärmeplanung ohne rechtliche Regelung wahr. Förderrechtlich ist dies nach Rücksprache mit dem Fördermittelgeber wohl nicht relevant. Im Innenverhältnis (Verbandsgemeinde / Ortsgemeinde) müsste eine Übertragung gemäß § 67 Abs. 5 GemO erfolgen. Hierzu ist ein entsprechender Übertragungsbeschluss des Gemeinderates jeder betroffenen Ortsgemeinde sowie ein Beschluss des Verbandsgemeinderates erforderlich. Angesichts des derzeitigen Gesetzesentwurf auf Landesebene vertritt die Verwaltung die Auffassung, bis zum Inkrafttreten auf eine Übertragung nach § 67 GemO zu verzichten.

2. Inhaltlich weichen die Aufgaben aus dem Wärmeplanungsgesetz des Bundes und dem Landes-Ausführungsgesetz zum Wärmeplanungsgesetz ab. Die Anforderungen im Rahmen des Bundesgesetzes sind deutlich umfassender und ggf. kostenaufwendiger. Das entsprechende Landesgesetz sieht hingegen nicht unerhebliche Vereinfachungsregelungen vor.

3. Der Gesetzesentwurf sieht für die Verbandsgemeinde im Rahmen des Konnexität-Mehrbelastungsausgleich auf vier Jahre gestreckt eine Förderung in Höhe von voraussichtlich rd. 120.000 EUR vor. Allerdings gilt dieser Konnexität-Mehrbelastungsausgleich nach dem WPGAG-E nicht für Kommunen, die vor Inkraftreten des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes auf freiwilliger Basis zumindest eine kommunale Wärmeplanung beschlossen haben und somit nicht den Pflichten nach dem WPG unterliegen. Dies trifft vorliegend auf die Verbandsgemeinde Wittlich-Land zu.

Für Wittlich-Land gilt aktuell folgendes:
· Wird die kommunale Wärmeplanung bis zum 30.06.2026 abgeschlossen, gilt die o. g. Bundesförderung.
· Wird die kommunale Wärmeplanung nicht bis zum 30.06.2026 abgeschlossen, erfolgt voraussichtlich ein Widerruf der Bundesförderung und es gilt die Landesförderung.

Der Gemeinde- und Städtebund rät dazu, bei einer bewilligten Bundesförderung die Wärmeplanung wie beantragt durchzuführen.

Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, die kommunale Wärmeplanung als Aufgabe der Verbandsgemeinde für die verbandsangehörigen Gemeinden zu übernehmen und entsprechend den bundesrechtlichen Regelungen und Förderbedingungen durchzuführen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die entsprechende Ausschreibung für den Planungsauftrag, unter Beachtung der vergaberechtlichen Bestimmungen, vorzubereiten. Zudem hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, dass die im Zusammenhang mit der kommunalen Wärmeplanung anstehenden Entscheidungen abschließend durch den Haupt- und Finanzausschuss getroffen werden können.

6. KIPKI Nahwärme Binsfeld
Im Rahmen der KIPKI Förderung hat die Verbandsgemeinde Wittlich-Land den Bau eines Nahwärmenetzes für die in Trägerschaft der Verbandsgemeinde stehende Grundschule und Schulturnhalle in Binsfeld beim Fördermittelgeber beantragt. Da der Bewilligungsbescheid zwischenzeitlich vorliegt, sollen nun die Planungsleistungen extern beauftragt werden. Der Verwaltung stehen rd. 490.000 € an Fördermitteln zur Verfügung. Die 2023 erstellte Machbarkeitsstudie bildet hierbei die Grundlage. Die damalige Kostenschätzung für die Heizzentrale inkl. Netz beliefen sich einschließlich der Planungsleistung auf rd. 915.000 €. Die Planungsleistungen für die technische Gebäudeausrüstung und den Tiefbau mit Außenanlagen sind nun in einem Stufenauftrag nach den HOAI Leistungsphasen 1-3 (Stufe 1), Stufe 4 bei Bedarf und den Phasen 5-9 (Stufe 2) zu vergeben. Aufgrund der Kostenschätzung für den Tiefbau mit Außenanlagen und der damit einhergehenden Unterschreitung des Schwellenwertes konnte hier bereits eine Vergabe erfolgen. Der Haupt- und Finanzausschuss hat bereits in seiner Sitzung am 24.09.2024 der Auftragsvergabe der Planungsleistungen für den Tiefbau mit Außenanlagen an das Ingenieurbüro stra-tec zum Bruttoangebotspreis von 23.859,49 EUR zugestimmt. Für die Planungsleistungen der technischen Gebäudeausrüstung muss ein nationales Vergabeverfahren durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang müssen aufgrund der besonderen Bedeutung der Kapazität des Planungsauftrages mindestens 3 vergleichbare Angebote von Planungsbüros eingeholt werden. Nach Abschluss der Leistungsphasen 1-3 sollen die weiteren Parameter des Vorhabens (Art der Wärmeerzeugung, Position, etc.) durch die jeweiligen Gremien festgelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass weitere Förderprogramme (BAFA, KfW, etc.) auf Bundesebene genutzt werden können, um den Eigenanteil der Verbandsgemeinde Wittlich-Land weiter zu reduzieren.

Auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses hat der Verbandsgemeinderat beschlossen, die Verwaltung mit der Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Ausschreibung der Planungsleistungen für die technische Gebäudeausstattung zu beauftragen. Die nötigen Haushaltsmittel sollen in den Haushalt eingestellt werden. Bürgermeister Follmann wurde ermächtigt, im Benehmen mit den Beigeordneten, die Auftragsvergabe an den wirtschaftlichsten Bieter zu erteilen.

7. Vorschlag für die Wiederberufung in das Amt als Schiedsperson im Schiedsamtsbezirk Binsfeld
Am 15.01.2025 endet die Amtszeit des Schiedsmannes Markus Lautwein. Das Amtsgericht Wittlich hat der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land schriftlich mitgeteilt, dass Herr Lautwein für eine Wiederberufung als Schiedsmann zur Verfügung stehen würde. Gemäß § 5 Schiedsamtsordnung wird der Schiedsmann auf Vorschlag der jeweiligen Gebietskörperschaft durch den Direktor des Amtsgerichtes ernannt. Der Verbandsgemeinderat hat dem Amtsgericht Wittlich vorgeschlagen, Herrn Markus Lautwein aus Landscheid weiterhin als Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Binsfeld zu ernennen. Die Verwaltung wurde beauftragt, dem Amtsgericht Wittlich alle notwendigen Unterlagen vorzulegen.

8. Gigabitausbau im Landkreis Bernkastel-Wittlich;
Information zum aktuellen Sachstand im Graue-Flecken-Förderprogramm
Bereits seit 2015 verfolgen der Landkreis Bernkastel-Wittlich, die Stadt Wittlich, die Einheitsgemeinde Morbach und die Verbandsgemeinden Bernkastel-Kues, Thalfang am Erbeskopf, Traben-Trarbach und Wittlich-Land gemeinsam das Ziel einer flächendeckend verfügbaren, nachhaltigen und gigabitfähigen Versorgung im Kreisgebiet. Dies auch unter Inanspruchnahme der jeweiligen Förderprogramme von Bund und Land. Alle Beteiligten sind sich einig, dass eine leistungsfähige Breitbandinfrastruktur mittlerweile zu einer zentralen Aufgabe der Daseinsvorsorge und zu einem wesentlichen Standortfaktor für die Kommunen gehört. Damit auch Kommunen, in denen ein eigenwirtschaftlicher Ausbau aufgrund der fehlenden Wirtschaftlichkeit ausbleibt, den Zugang zu einem gigabitfähigen Netz erhalten, hat sich die Verbandsgemeinde Wittlich-Land frühzeitig entschieden, wie schon zuvor am Weiße-Flecken-Förderprogramm, auch an der zweiten Phase des Kreisprojektes zum Gigabitausbau, am sogenannten Graue-Flecken-Förderprogramm, teilzunehmen. In der Sitzung vom 26.07.2021 beschloss der Verbandsgemeinderat Wittlich-Land die Zusammenarbeit im Projekt „Gigabitausbau im Landkreis Bernkastel-Wittlich“ fortzuführen. Der Verbandsgemeinderat stimmte der temporären Übernahme des sachlich begrenzten Aufgabenteils „Ertüchtigung des Breitbandnetzes im Landkreis hin zu einem Gigabitnetz“ durch den Landkreis und dem hierfür erforderlichen öffentlich-rechtlichen Vertrag zu. Mit dem Abschluss des Vertrages geht u. a. die Verpflichtung der Verbandsgemeinde einher, die nicht durch Fördermittel beziehungsweise Kostenbeteiligungen von EU, Bund, Land sowie sonstige Zuwendungen Dritter gedeckten Kosten an den Kreis zu erstatten. Die Aufgabe der Beantragung der Zuwendungen sowie für die Bearbeitung des Verfahrens, einschließlich der Schlussverwendungsnachweise, liegt bei der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich. Nach umfangreichen Vorbereitungs- und Abstimmungsmaßnahmen erfolgte im August 2022 durch die Kreisverwaltung die Antragstellung für die Bundes- und Landesfördermittel. Noch im 2 Jahre 2022 hat der Bund mit vorläufigem Bescheid eine Zuwendung in Höhe von 50% gewährt und das Land mit vorläufigem Bescheid eine Ko-Finanzierung in Höhe von 40% zugesichert. Nach Abzug der Fördermittel verbleibt insoweit ein kommunaler Eigenanteil in Höhe von 10% der Wirtschaftlichkeitslücke. Die Festlegung der Adresskulisse für das Förderprojekt erfolgte auf der Grundlage der zuvor mit den Vertragspartnern abgestimmten Leitlinien. Insbesondere sollten nur Orte in die Adresskulisse aufgenommen werden, deren Breitband-Versorgung komplett unter der Aufgreifschwelle von 100 Mbit/s liegt. Die kreisweite Adresskulisse für das Ausbauprojekt umfasst insgesamt 4.393 Anschlüsse, davon 309 gewerbliche Adressen in 26 Kommunen. Von diesen 4.393 Adressen liegen 1.186 Adressen in der Verbandsgemeinde Wittlich-Land, die sich auf 7 Gemeinden verteilen: Eckfeld, Laufeld, Niederöfflingen, Niersbach (Ortsteil Greverath), Oberöfflingen, Schladt und Wallscheid.

Nach Festlegung der Ausbaugebiete wurde das Ausschreibungsverfahren zur Vergabe des Gigabitausbaus eingeleitet. Die Ausschreibung hatte das Ziel, die wirtschaftlichste Lösung für Aufbau und Betrieb eines gigabitfähigen Netzes zu ermitteln. Zwischenzeitlich konnte das Ausschreibungsverfahren im Graue-Flecken-Programm zum Abschluss gebracht werden. Insgesamt hatten sich drei Telekommunikationsunternehmen auf den Ausbau im Landkreis beworben. Der Kreistag hat am 09.09.2024 beschlossen, den Auftrag für die Erschließung des ausgeschriebenen Projektgebietes unter Zurverfügungstellung einer Investitionsbeihilfe zur Deckung der Wirtschaftlichkeitslücke i.H.v. 17.680.089,10 Euro an die Westconnect GmbH, Essen, zu erteilen. Im Zuge der Erschließung werden 4.393 Anschlüsse ausgebaut und über 850 km Glasfaserkabel verlegt. Die Hausanschlüsse werden in FTTB-Bauweise (Fibre to the Buildung – Glasfaser bis ins Gebäude) ausgeführt. Gemäß öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 27. Juli 2021 werden die nicht durch Fördermittel gedeckten Kosten verursachergerecht im Verhältnis der Anzahl der Anschlüsse, die zur Realisierung des Projektes in den jeweiligen Gemarkungen gebaut werden, von den Kommunen (hier: Verbandsgemeinde Wittlich-Land) getragen. Vorläufige Kostenschätzung für die VG Wittlich-Land: Die Wirtschaftlichkeitslücke für das kreisweite Projekt beträgt 17.680.089,10 €. Insgesamt werden 4.393 Adressen ausgebaut. Die Kosten pro Anschluss betragen insoweit durchschnittlich 4.024,60 Euro. Von diesen 4.393 Adressen liegen 1.186 Adressen in der Verbandsgemeinde Wittlich-Land. Die Wirtschaftlichkeitslücke für die Adressen beträgt 4.773.175,60 € (1.186 x 4.024,60 €). Der kommunale Anteil an der Wirtschaftlichkeitslücke beträgt 10%, somit 477.317,56 €. Auf die Vorläufigkeit der Kostenschätzung wird an dieser Stelle verwiesen. Etwaige, notwendige Anpassungen der Adresskulisse im Zuge des Ausbaus wirken sich unmittelbar auf die Wirtschaftlichkeitslücke aus. Mit der Auswahl des Telekommunikationsunternehmens ist nunmehr ein wichtiger Meilenstein erreicht, um in die tatsächliche Umsetzung des Gigabit-Projektes gehen zu können

9. Ausbau der Freiflächen-Photovoltaik sowie Steuerungsrahmen der Verbandsgemeinde;
Information
Der Verbandsgemeinderat wurde darüber unterrichtet, dass das zurzeit gemäß Steuerungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen der Verbandsgemeinde beschlossene Kontingent zur Inanspruchnahme von 2 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit Freiflächen-Photovoltaikanlagen erschöpft wäre, wenn alle derzeit im Planaufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanprojekte und die Projekte, für die eine Landesplanerische Stellungnahme /eine VRP bereits vorliegt, ohne Flächenreduzierungen zur Rechtskraft geführt werden könnten. Etwaige aufgrund der bisherigen Beschlussfassung des Verbandsgemeinderates auf das Kontingent anzurechnende mögliche Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen-Projekte aufgrund der Privilegierungstatbestände des BauGB sind hierbei noch nicht berücksichtigt. Allerdings sind gewisse Hemmnisse, u. a. Vorkommen von z. T. nicht ausgleichsarmen artenreichem Grünland aus Planaufstellungsverfahren oder aus den erteilten raumordnerischen Bescheiden bekannt. Des Öfteren ist bei den Projekten in den Bauleitplanverfahren zur Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Vorranggebieten nach RROP 1985/1995 noch der Nachweis zu erbringen, dass es infolge der Planungen nicht zu „planbedingten Nachteilen für die Landwirtschaft“ kommt. Etwaige erforderliche Flächenreduzierungen werden sich daher erst im Laufe der konkreten Bauleitplanverfahren in den mehrstufigen Planungsprozessen herausstellen, so dass eine verlässliche Einschätzung zur tatsächlichen Erfüllung des Kontingentes aktuell nicht möglich ist.

10. 34. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006 zur Darstellung von Sonstigen Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Seniorenresidenz“ und „Lebensmittelmarkt“ in der Gemarkung Osann, Flur 12, 19 und 22
a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen
b) Beschluss der endgültigen Planfassung
Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur 34. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes auf Grundlage des Beschlusses des Verbandsgemeinderates vom 08.05.2024 durchgeführt wurden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 22.05.2024 beteiligt und über die Offenlage des Planentwurfes informiert. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 27.05.2024 bis zum 28.06.2024. Auf die Auslegung sowie die Möglichkeit, dass Anregungen zur Entwurfsplanung während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können, wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „VerbandsgeMEINde Wittlich.Land“, Ausgabe vom 24.05.2024, hingewiesen. Der Verbandsgemeinderat wird zu den im Zuge der v. g. Beteiligungen (Behörden, Öffentlichkeit und Nachbargemeinden) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Der Verbandsgemeinderat hat en bloc über die Stellungnahmen beraten und folgte auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses den Handlungsvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung. Im Übrigen hat der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis genommen.

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses im Verbandsgemeinderat am 08.05.2024 diskutiert und behandelt. Die Ergebnisse der Behandlung dieser Anregungen / Stellungnahmen wurden in der Entwurfsfassung des Flächennutzungsplanes zur Offenlage berücksichtigt. Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, die gefassten Beschlüsse im Rahmen der jetzt durchzuführenden Gesamtabwägung erneut zu bestätigen, soweit nicht eine Anpassung vorgeschlagen wurde.

Zudem hat der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den Entwurf der 34. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Sonstigen Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Seniorenresidenz“ und „Lebensmittelmarkt“ auf der Gemarkung Osann bestehend aus
1. Planurkunde mit Legende
2. Begründung und
3. Umweltbericht
als endgültige Planfassung anzuerkennen.

11. 35. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006, Erweiterung der Biogasanlage auf der Gemarkung Arenrath, Flur 10
a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung mit Nachbargemeinden)
b) Beschluss des Planentwurfes für die Offenlage
Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur 35. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land am 14.02.2024 durchgeführt wurde. Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden war Gelegenheit zur Rückäußerung bis einschließlich 22.03.2024 eingeräumt worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen in der Zeit vom 19.02.2024 bis 22.03.2024. Der Verbandsgemeinderat wurde über die im Zuge der v. g Beteiligungen (Behörden, Nachbargemeinden und Öffentlichkeit) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Der Verbandsgemeinderat hat en bloc über die Stellungnahmen beraten und folgte auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses den Handlungsempfehlungen des Planungsbüros und der Verwaltung. Im Übrigen hat der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis genommen.

Darüber hinaus hat der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den sich aus den vorherigen Beschlüssen ergebenden Planentwurf als Grundlage für die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB anzuerkennen.

12. 37. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006, Darstellung von gewerblichen Bauflächen und Sonderbauflächen auf der Gemarkung Heidweiler, Flur 1 (Änderung Bebauungsplan SO Versandhandel in Gewerbegebiet)
a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung mit Nachbargemeinden)
b) Beschluss des Planentwurfes für die Offenlage
Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur 37. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land am 29.05.2024 durchgeführt wurde. Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden war Gelegenheit zur Rückäußerung bis einschließlich 05.07.2024 eingeräumt worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen in der Zeit vom 03.06.2024 bis 05.07.2024. Der Verbandsgemeinderat wurde über die im Zuge der v. g Beteiligungen (Behörden, Nachbargemeinden und Öffentlichkeit) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Der Verbandsgemeinderat hat en bloc über die Stellungnahmen beraten und beschlossen auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, den Handlungsempfehlungen des Planungsbüros und der Verwaltung zu folgen. Im Übrigen hat der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis genommen.

Zudem hat der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den sich aus den vorherigen Beschlüssen ergebenden Planentwurf als Grundlage für die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB anzuerkennen.

13. 38. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Hupperath, Flur 8
a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen
b) Beschluss der endgültigen Planfassung
Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB, die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur 38. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes auf Grundlage des Beschlusses des Verbandsgemeinderates vom 08.05.2024 durchgeführt wurden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 26.06.2024 beteiligt und über die Offenlage des Planentwurfes informiert. Die Offenlage erfolgte in der Zeit vom 01.07.2024 bis zum 02.08.2024. Auf die Auslegung sowie die Möglichkeit, dass Anregungen zur Entwurfsplanung während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können, wurde durch Bekanntmachung in der Wochenzeitung „VerbandsgeMEINde Wittlich.Land“, Ausgabe vom 28.06.2024, hingewiesen. Der Verbandsgemeinderat wurde zu den im Zuge der v. g. Beteiligungen (Behörden, Öffentlichkeit und Nachbargemeinden) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Der Verbandsgemeinderat hat en bloc über die Stellungnahmen beraten und folgte auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses den Handlungsvorschlägen des Planungsbüros und der Verwaltung. Im Übrigen hat der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis genommen.

Die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, § 3 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen wurden auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses im Verbandsgemeinderat am 08.05.2024 diskutiert und behandelt. Die Ergebnisse der Behandlung dieser Anregungen / Stellungnahmen wurden in der Entwurfsfassung des Flächennutzungsplanes zur Offenlage berücksichtigt. Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die gefassten Beschlüsse im Rahmen der jetzt durchzuführenden Gesamtabwägung erneut zu bestätigen, soweit nicht eine Anpassung vorgeschlagen wurde.

Des Weiteren beschließt der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses den Entwurf der 38. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Sonstigen Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Photovoltaik“ auf der Gemarkung Hupperath bestehend aus
1. Planurkunde mit Legende
2. Begründung mit integriertem Umweltbericht
als endgültige Planfassung anzuerkennen.

14. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land 2006, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Laufeld, Flur 3
a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung mit Nachbargemeinden)
b) Beschluss des Planentwurfes für die Offenlage
Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Laufeld, Flur 3 am 10.01.2024 durchgeführt wurde. Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden war Gelegenheit zur Rückäußerung bis einschließlich 16.02.2024 eingeräumt worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen in der Zeit vom 15.01.2024 bis 16.02.2024. Der Verbandsgemeinderat wurde über die im Zuge der v. g Beteiligungen (Behörden, Nachbargemeinden und Öffentlichkeit) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Der Verbandsgemeinderat hat en bloc über die Stellungnahmen beraten und auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den Handlungsempfehlungen des Planungsbüros und der Verwaltung zu folgen. Im Übrigen hat der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis genomen.

Des Weiteren hat der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den sich aus den vorherigen Beschlüssen ergebenden Planentwurf als Grundlage für die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB anzuerkennen.

15. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Dierfeld, Flur 1
a) Beratung und Beschlussfassung zu den durchgeführten Beteiligungen gemäß § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Behördenbeteiligung), § 3 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung) und § 2 Abs. 2 BauGB (Abstimmung mit Nachbargemeinden)
b) Beschluss des Planentwurfes für die Offenlage
Der Verbandsgemeinderat wurde darüber informiert, dass die frühzeitige Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und die Abstimmung mit den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Dierfeld am 24.04.2024 durchgeführt wurde. Den beteiligten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie den Nachbargemeinden war Gelegenheit zur Rückäußerung bis einschließlich 03.06.2024 eingeräumt worden. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte durch die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Planunterlagen in der Zeit vom 29.04.2024 bis 03.06.2024. Der Verbandsgemeinderat wurde über die im Zuge der v. g Beteiligungen (Behörden, Nachbargemeinden und Öffentlichkeit) eingegangenen Stellungnahmen informiert. Der Verbandsgemeinderat hat en bloc über die Stellungnahmen beraten und beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses den Handlungsempfehlungen des Planungsbüros und der Verwaltung zu folgen. Im Übrigen hat der Verbandsgemeinderat die gegebenen Hinweise zur Kenntnis genommen.

Zudem hat der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den sich aus den vorherigen Beschlüssen ergebenden Planentwurf als Grundlage für die Beteiligungen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und die Planoffenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB anzuerkennen.

16. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Karl, Flur 16 und 18
a) Information
b) Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
c) Entwurfsanerkennung
d) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
Die 4R Energieprojekte GmbH (Europa-Allee 60, 54343 Föhren) beabsichtigt die Errichtung einer erdgebundenen großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlage südwestlich vom Siedlungskörper der Ortgemeinde Karl im Umfang von ca. 10,65 ha. Die vorliegende Flächenkulisse erfüllt die vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Kriterien zum Steuerungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Der Verbandsgemeinderat wurde über das zwischenzeitlich vorliegende Ergebnis der landesplanerischen Stellungnahme informiert. Als Ergebnis ist im Bescheid der Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich vom 17.04.2024, Az.: FB22/LE festgehalten, dass „gegen die im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land geplante Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO auf den Parzellen Gemarkung Karl, Flur 16 und 18 zur Herstellung einer Freiflächen-Fotovoltaikanlage, unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der in der landesplanerischen Stellungnahme aufgezeigten Zielvorgaben, Anregungen und Hinweise mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, nur dann keine Bedenken bestehen, wenn die Problematik der landwirtschaftlichen Vorranggebiete gem. ROP 1985/95 entsprechend dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2001 bewertet und behandelt wird. Nach diesem Urteil und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen der SGD Nord steht eine Zustimmung zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorranggebiete unter dem Vorbehalt, dass es erkennbar nicht zu planungsbedingten Nachteilen für die Landwirtschaft kommen darf. Dies ist in der nachfolgenden Bauleitplanung nachzuweisen. Gegen die weiteren Planungen bestehen dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die o. a. landwirtschaftliche Problematik gelöst wird und die mitgeteilten Anregungen der Fachbehörden und Dienststellen, insbes. der Planungsgemeinschaft Region Trier und der Unteren Naturschutzbehörde beachtet bzw. berücksichtigt und umgesetzt werden.“

Der Gemeinderat Karl hat in seiner Sitzung am 27.05.2024 einen Aufstellungsbeschluss für die Bebauungsplanung „Solarpark Oberst Pfaffenthal“ gefasst.

Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, das Verfahren zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land mit dem Ziel der Zulassung der Photovoltaik-Freiflächenanlage (geplante Darstellung von Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Photovoltaik“) einzuleiten und den Änderungsbereich entsprechend abzugrenzen. Das vorgesehene Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 10,65 ha befindet sich auf der Gemarkung Karl,

Flur 16, Flurstücke 119, 36/3, 163 (tlw.), 44/1, 120, 116, 114/1 (tlw.), 25/1, 27/1, 53/1 (tlw.), 36/2, 122, 41/1, 19/1 (tlw.), 46/1, 48/1, 30/1, 23/1 sowie

Flur 18, Flurstücke 67/2 (tlw.), 116/1, 60/4 (tlw.), 114 (tlw.).

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes Flächen für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB dar.

Zudem hat der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den erstellten Planentwurf der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land als Grundlage für die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB anzuerkennen. Der Vorentwurf beinhaltet die Anpassung/Änderung von bisher im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für den zu überplanenden Bereich dargestellten Flächen für die Landwirtschaft in Sonderbauflächen Photovoltaik gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO. Die Beteiligungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 (Beteiligung der Nachbargemeinden), § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) sollen gleichzeitig mit dem Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Karl erfolgen (Parallelverfahren).

Zur Vereinbarung des Ablaufes der Bauleitplanung, insbesondere aber der Kostenregelung, soll ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Ortsgemeinde Karl, der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und der Antragstellerin (WES Green GmbH, 54343 Föhren) abgeschlossen werden. Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den Bürgermeister zu ermächtigen, zur Regelung von Einzelheiten mit dem Antragsteller eine städtebauliche Vereinbarung zu treffen.

17. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Oberöfflingen Flur 8 und 9
a) Information
b) Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
c) Entwurfsanerkennung
d) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
Die 4R Energieprojekte GmbH (Europa-Allee 60, 54343 Föhren) beabsichtigt die Errichtung einer erdgebundenen großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlage westlich vom Siedlungskörper der Ortgemeinde Oberöfflingen im Umfang von ca. 25 ha. Die vorliegende Flächenkulisse erfüllt die vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Kriterien zum Steuerungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Der Verbandsgemeinderat wurde über das zwischenzeitlich vorliegende Prüfergebnis der landesplanerischen Stellungnahme informiert. Als Ergebnis der landesplanerischen Stellungnahme ist festzuhalten, dass gegen die im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land geplante Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO auf den Parzellen Gemarkung Oberöfflingen, Flur 8 und 9 zur Herstellung einer Freiflächen-Fotovoltaikanlage, unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der in der landesplanerischen Stellungnahme aufgezeigten Zielvorgaben, Anregungen und Hinweise mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, nur dann keine Bedenken bestehen, wenn die Problematik der landwirtschaftlichen Vorranggebiete gem. ROP 1985/95 entsprechend dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2001 bewertet und behandelt wird. Nach diesem Urteil und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen der SGD Nord stehe eine Zustimmung zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorranggebiete unter dem Vorbehalt, dass es erkennbar nicht zu planungsbedingten Nachteilen für die Landwirtschaft kommen darf. Dies ist in der nachfolgenden Bauleitplanung nachzuweisen. Gegen die weiteren Planungen bestehen dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die o. a. landwirtschaftliche Problematik gelöst wird und die mitgeteilten Anregungen der Fachbehörden und Dienststellen, insbes. der Planungsgemeinschaft Region Trier und der Unteren Naturschutzbehörde sowie der Direktion Landesarchäologie beachtet bzw. berücksichtigt und umgesetzt werden.“

Zum Ergebnis der vorliegenden Stellungnahme der Landesplanung (LPS) vom 24.06.2024 erfolgten nach Bescheiderteilung durch den Projektentwickler WES Green GmbH, Föhren weitere Prüfungen und eine Absprache der Ergebnisse mit der Ortsgemeinde.

Hinweise des Projektentwicklers und der Verwaltung zum geplanten Umgang mit den in der LPS aufgezeigten Belangen:
- Thema Landwirtschaft: Nach Einschätzung der Ortsgemeinde und der bestehenden Pachtverhältnisse ist bei keinem der Flächenbewirtschafter aufgrund der geringen jeweiligen Flächenanteile von einer Existenzgefährdung auszugehen.
- Thema Geomagnetik: eine geomagnetische Prospektion zur Ermittlung archäologischer Sachverhalte ist beauftragt.
- Thema Forst: einzuhaltende Waldabstände werden nach einem Vor-Ort-Termin mit dem Forstamtsleiter Herrn Hauck individuell besprochen und ggf. reduziert. Die Einbeziehung der beiden Kalamitätsflächen (Größe lt. wes-green gesamt 1,19 ha) wurde im Vorhinein mit Herrn Hauck abgesprochen.

Der Gemeinderat Oberöfflingen hat in seiner Sitzung am 25.09.2024 einen Aufstellungsbeschluss für die entsprechende Bebauungsplanung zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage gefasst.

Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, das Verfahren zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land mit dem Ziel der Zulassung der Photovoltaik-Freiflächenanlage (geplante Darstellung von Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Photovoltaik“) einzuleiten und den Änderungsbereich entsprechend abzugrenzen. Das vorgesehene Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 25 ha befindet sich auf der Gemarkung Oberöfflingen,

Flur 8, Flurstücke 3 (tlw.), 4, 5, 16 (tlw.), 17, 18, 19, 20 (tlw.), 21, 22, 23, 25, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35 (tlw.), 38

Flur 9, Flurstücke 40, 41, 57, 58, 59 (tlw.), 61, 63, 64, 65, 66

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes Flächen für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB und Flächen für Wald gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB dar.

Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den erstellten Planentwurf der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land als Grundlage für die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB anzuerkennen. Der Vorentwurf beinhaltet die Anpassung/Änderung von bisher im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für den zu überplanenden Bereich dargestellten Flächen für die Landwirtschaft in Sonderbauflächen Photovoltaik gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO. Die Beteiligungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 (Beteiligung der Nachbargemeinden), § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) sollen gleichzeitig mit dem Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Oberöfflingen erfolgen (Parallelverfahren).

Zur Vereinbarung des Ablaufes der Bauleitplanung, insbesondere aber der Kostenregelung, soll ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Ortsgemeinde Oberöfflingen, der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und der Antragstellerin (WES Green GmbH, 54343 Föhren) abgeschlossen werden. Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, den Bürgermeister zu ermächtigen, zur Regelung von Einzelheiten mit dem Antragsteller eine städtebauliche Vereinbarung zu treffen.

18. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Plein, Flur 8
a) Information
b) Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
c) Entwurfsanerkennung
d) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
Die 4R Energieprojekte GmbH (Europa-Allee 60, 54343 Föhren) beabsichtigt die Errichtung einer erdgebundenen großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlage nordöstlich vom Siedlungskörper der Ortgemeinde Plein im Umfang von ca. 15 ha. Die vorliegende Flächenkulisse erfüllt die vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Kriterien zum Steuerungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Der Verbandsgemeinderat wurde über das zwischenzeitlich vorliegende Prüfergebnis der landesplanerischen Stellungnahme informiert. Als Ergebnis der landesplanerischen Stellungnahme ist festzuhalten, dass gegen die im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land geplante Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO auf den Parzellen Gemarkung Plein, Flur 9, Flurstück 4/1 erhebliche Bedenken bestehen, da es sich hier lt. der amtlichen Grünlandkartierung 2023 des Landesamtes für Umwelt (vgl. Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde) um Flachland-Magerwiesen der Ausprägung B, mit Entwicklungspotential zu A handelt. Diese Flächen sind aufgrund des gesetzlichen Biotopschutzes aus der weiteren Planung herauszunehmen. Bzgl. der weiteren Flächen bestehen unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der in der landesplanerischen Stellungnahme aufgezeigten Zielvorgaben, Anregungen und Hinweise mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, nur dann keine Bedenken, wenn die Problematik der landwirtschaftlichen Vorranggebiete gem. ROP 1985/95 entsprechend dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2001 bewertet und behandelt wird. Hierzu ist in der nachfolgenden Bauleitplanung eine Darstellung der Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme auf die derzeitigen Bewirtschafter sowie die Agrarstruktur der Ortsgemeinde vorzulegen. Gegen die weiteren Planungen auf der nicht naturschutzfachlich ausgeschlossenen Fläche (Flur 9, Flurstück 4/1) bestehen dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die o. a. landwirtschaftliche Problematik gelöst wird und die mitgeteilten Anregungen der Fachbehörden und Dienststellen, insbes. der Planungsgemeinschaft Region Trier und der Unteren Naturschutzbehörde sowie der Direktion Landesarchäologie beachtet bzw. berücksichtigt und umgesetzt werden.“ Zum Ergebnis der vorliegenden Stellungnahme der Landesplanung (LPS) vom 7.6.2024 erfolgten nach Bescheiderteilung durch den Projektentwickler WES Green GmbH, Föhren weitere Prüfungen und eine Absprache der Ergebnisse mit der Ortsgemeinde. Planerischer Vorschlag ist die Reduzierung des Plangebietes auf ca. 15 ha Bruttogesamtfläche (Größe lt. Antrag auf LPS ca. 23,5 ha, Größe lt. nun beantragtem Planaufstellungsbeschluss 15,02 ha). Hinweise des Projektentwicklers und der Verwaltung zum geplanten Umgang mit den in der LPS aufgezeigten Belangen:
-  Thema Wassermulden: hierzu findet eine genauere Betrachtung im Laufe des Verfahrens statt.
- Thema Landwirtschaft: Abstimmung mit bewirtschaftendem Landwirt aus Plein ist erfolgt. Der betroffene Landwirt stimmt dem Projekt zu. Von einer Existenzgefährdung ist daher nicht auszugehen.
- Naturschutzbelange (UNB): Anmerkungen wurden zur Kenntnis genommen, artenreiches/geschütztes Grünland wurde aus der Abgrenzung herausgenommen.
- Thema Forst: einzuhaltende Waldabstände werden nach einem Vor-Ort-Termin mit dem Forstamt individuell besprochen und ggf. reduziert.
- Thema Geomagnetik: eine geomagnetische Prospektion zur Ermittlung archäologischer Sachverhalte wurde zwischenzeitlich durchgeführt. Die fachliche Beurteilung der Ergebnisse der durchgeführten geomagnetische Prospektion in denkmalpflegerischer Hinsicht wurde von der GDKE, Trier am 23.08.2023 über die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich mitgeteilt und ist im Zuge der Bauleitplanungen noch konkreter zu bewerten und abzuwägen.

Der Gemeinderat Plein hat in seiner Sitzung am 19.09.2024 einen Aufstellungsbeschluss für die entsprechende Bebauungsplanung zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage gefasst.

Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, das Verfahren zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land mit dem Ziel der Zulassung der Photovoltaik-Freiflächenanlage (geplante Darstellung von Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Photovoltaik“) einzuleiten und den Änderungsbereich entsprechend abzugrenzen. Das vorgesehene Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 15 ha befindet sich auf der Gemarkung Plein,

Flur 8, Flurstücke 14 (tlw.), 15, 16 (tlw.), 31, 34 (tlw.), 36 (tlw.), 46/17, 47/17 (tlw.).

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes Flächen für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB und Flächen für Wald gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB dar.

Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, den erstellten Planentwurf der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land als Grundlage für die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB anzuerkennen. Der Vorentwurf beinhaltet die Anpassung/Änderung von bisher im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für den zu überplanenden Bereich dargestellten Flächen für die Landwirtschaft und Wald in Sonderbauflächen Photovoltaik gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO. Die Beteiligungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 (Beteiligung der Nachbargemeinden), § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) sollen gleichzeitig mit dem Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Plein erfolgen (Parallelverfahren).

Zur Vereinbarung des Ablaufes der Bauleitplanung, insbesondere aber der Kostenregelung, soll ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Ortsgemeinde Plein, der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und der Antragstellerin (WES Green GmbH, 54343 Föhren) abgeschlossen werden. Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den Bürgermeister zu ermächtigen, zur Regelung von Einzelheiten mit dem Antragsteller eine städtebauliche Vereinbarung zu treffen.

19. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Gipperath, Flur 10, 11, 13 und 14
a) Information
b) Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
c) Entwurfsanerkennung
d) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
Die 4R Energieprojekte GmbH (Europa-Allee 60, 54343 Föhren) beabsichtigt die Errichtung einer erdgebundenen großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlage nördlich vom Siedlungskörper der Ortgemeinde Gipperath im Umfang von ca. 18,4 ha. Die vorliegende Flächenkulisse erfüllt die vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Kriterien zum Steuerungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Der Verbandsgemeinderat wurde über das zwischenzeitlich vorliegende Prüfergebnis der landesplanerischen Stellungnahme informiert. Als Ergebnis der landesplanerischen Stellungnahme ist festzuhalten, dass gegen die im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land geplante Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO auf den Parzellen Gemarkung Gipperath, Flur 10, Flurstücke 3 und 4 sowie Flur 11, Flurstück 12 (teilweise) erhebliche Bedenken bestehen, da es sich hier lt. der amtlichen Grünlandkartierung 2023 des Landesamtes für Umwelt (vgl. Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde) um Flachland-Magerwiesen der Ausprägung A und B+ handelt, die nicht ausgleichbar sind und aus Gründen des gesetzlichen Biotopschutzes aus der weiteren Planung herauszunehmen sind. Bzgl. der weiteren Flächen bestehen unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der in der landesplanerischen Stellungnahme aufgezeigten Zielvorgaben, Anregungen und Hinweise mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, nur dann keine Bedenken, wenn die Problematik der landwirtschaftlichen Vorranggebiete gem. ROP 1985/95 entsprechend dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2001 bewertet und behandelt wird. Hierzu ist in der nachfolgenden Bauleitplanung eine Darstellung der Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme auf die derzeitigen Bewirtschafter sowie die Agrarstruktur der Ortsgemeinde vorzulegen. Gegen die weiteren Planungen auf den nicht naturschutzfachlich ausgeschlossenen Flächen (Flur 10 und 11) bestehen dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die o. a. landwirtschaftliche Problematik gelöst wird und die mitgeteilten Anregungen der Fachbehörden und Dienststellen, insbes. der Planungsgemeinschaft Region Trier und der Unteren Naturschutzbehörde beachtet bzw. berücksichtigt und umgesetzt werden.“

Zum Ergebnis der vorliegenden Stellungnahme der Landesplanung (LPS) vom 07.06.2024 erfolgten nach Bescheiderteilung durch den Projektentwickler WES Green GmbH, Föhren weitere Prüfungen und eine Absprache der Ergebnisse mit der Ortsgemeinde. Planerischer Vorschlag ist die Reduzierung des Plangebietes auf ca. 18,4 ha Bruttogesamtfläche (Größe lt. Antrag auf LPS ca. 25 ha, Größe lt. nun beantragtem Planaufstellungsbeschluss 18,4 ha).

Hinweise des Projektentwicklers und der Verwaltung zum geplanten Umgang mit den in der LPS aufgezeigten Belangen:
- Thema Wassermulden: hierzu findet eine genauere Betrachtung im Laufe des Verfahrens statt.
- Thema Landwirtschaft: es gibt zwei Haupterwerbslandwirte, bei denen nach Rücksprache mit der Ortsgemeinde jedoch keine Existenzgefährdung vorliegt. Eine dezidierte Betrachtung findet im Laufe des Verfahrens statt.
- Naturschutzbelange (UNB): Anmerkungen wurden zur Kenntnis genommen, artenreiches/geschütztes Grünland wurde aus der Abgrenzung herausgenommen.
- Thema Forst: einzuhaltende Waldabstände werden nach einem Vor-Ort-Termin mit dem Forstamt individuell besprochen und ggf. reduziert.
- Thema Geomagnetik: eine geomagnetische Prospektion zur Ermittlung archäologischer Sachverhalte wurde zwischenzeitlich durchgeführt, das Ergebnis ist noch offen.

Der Gemeinderat Gipperath hat in seiner Sitzung am 24.09.2024 einen Aufstellungsbeschluss für die entsprechende Bebauungsplanung zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage gefasst.

Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, das Verfahren zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land mit dem Ziel der Zulassung der Photovoltaik-Freiflächenanlage (geplante Darstellung von Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Photovoltaik“) einzuleiten und den Änderungsbereich entsprechend abzugrenzen. Das vorgesehene Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 18,4 ha befindet sich auf der Gemarkung Gipperath,

Flur 10, Flurstück 4 (tlw.)

Flur 11, Flurstücke 1, 12 (tlw.), 59/1 (tlw.)

Flur 13, Flurstück 27

Flur 14, Flurstück 3 (tlw.)

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes Flächen für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB und Flächen für Wald gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB dar.

Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, den erstellten Planentwurf der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land als Grundlage für die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB anzuerkennen. Der Vorentwurf beinhaltet die Anpassung/Änderung von bisher im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für den zu überplanenden Bereich dargestellten Flächen für die Landwirtschaft in Sonderbauflächen Photovoltaik gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO. Die Beteiligungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 (Beteiligung der Nachbargemeinden), § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) sollen gleichzeitig mit dem Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Gipperath erfolgen (Parallelverfahren).

Zur Vereinbarung des Ablaufes der Bauleitplanung, insbesondere aber der Kostenregelung, soll ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Ortsgemeinde Gipperath, der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und der Antragstellerin (WES Green GmbH, 54343 Föhren) abgeschlossen werden. Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den Bürgermeister zu ermächtigen, zur Regelung von Einzelheiten mit dem Antragsteller eine städtebauliche Vereinbarung zu treffen.

20. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Oberscheidweiler, Flur 1 und 2
a) Information
b) Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
c) Entwurfsanerkennung
d) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
Die 4R Energieprojekte GmbH (Europa-Allee 60, 54343 Föhren) beabsichtigt die Errichtung einer erdgebundenen großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlage nördlich vom Siedlungskörper der Ortgemeinde Oberscheidweiler im Umfang von ca. 16 ha. Die vorliegende Flächenkulisse erfüllt die vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Kriterien zum Steuerungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Der Verbandsgemeinderat wurde über das zwischenzeitlich vorliegende Prüfergebnis der landesplanerischen Stellungnahme informiert. Als Ergebnis der landesplanerischen Stellungnahme ist festzuhalten, dass gegen die im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land geplante Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO auf den Parzellen Gemarkung Oberscheidweiler, Flur 2, Flurstücke 15/4, 13/1 und 8/1 erhebliche Bedenken bestehen, da es sich hier lt. der amtlichen Grünlandkartierung 2023 des Landesamtes für Umwelt (vgl. Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde) um Flachland-Magerwiesen der Ausprägung A und B+ handelt, die nicht ausgleichbar sind. Diese Flächen sind aufgrund des gesetzlichen Biotopschutzes aus der weiteren Planung herauszunehmen. Bzgl. der weiteren Flächen bestehen unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der in der landesplanerischen Stellungnahme aufgezeigten Zielvorgaben, Anregungen und Hinweise mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, nur dann keine Bedenken, wenn die Problematik der landwirtschaftlichen Vorranggebiete gem. ROP 1985/95 entsprechend dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2001 bewertet und behandelt wird. Hierzu ist in der nachfolgenden Bauleitplanung eine Darstellung der Auswirkungen der Flächeninanspruchnahme auf die derzeitigen Bewirtschafter sowie die Agrarstruktur der Ortsgemeinde vorzulegen. Gegen die weiteren Planungen auf der nicht naturschutzfachlich ausgeschlossenen Fläche (Flur 2, Flurstücke 15/4, 13/1 und 8/1) bestehen dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die o. a. landwirtschaftliche Problematik gelöst wird und die mitgeteilten Anregungen der Fachbehörden und Dienststellen, insbes. der Planungsgemeinschaft Region Trier und der Unteren Naturschutzbehörde sowie der Direktion Landesarchäologie beachtet bzw. berücksichtigt und umgesetzt werden.“

Zum Ergebnis der vorliegenden Stellungnahme der Landesplanung (LPS) vom 07.06.2024 erfolgten nach Bescheiderteilung durch den Projektentwickler WES Green GmbH, Föhren weitere Prüfungen und eine Absprache der Ergebnisse mit der Ortsgemeinde. Planerischer Vorschlag ist die Reduzierung des Plangebietes auf ca. 16,09 ha Bruttogesamtfläche (Größe lt. Antrag auf LPS ca. 24,9 ha, Größe lt. nun beantragtem Planaufstellungsbeschluss 16,09 ha).

Hinweise des Projektentwicklers und der Verwaltung zum geplanten Umgang mit den in der LPS aufgezeigten Belangen:

- Thema Wassermulden: hierzu findet eine genauere Betrachtung im Laufe des Verfahrens statt.
- Thema Landwirtschaft: nach Rücksprache mit der Ortsgemeinde wird dort von keiner vorliegenden Existenzgefährdung ausgegangen. Eine dezidierte Betrachtung findet im Laufe des Verfahrens statt. Die Flächenkulisse wurde nach Eingang der Landesplanerischen Stellungnahme angepasst, sodass die maximal erlaubten 25% Fläche mit einer EMZ>40 unterschritten werden (nun rund 24,7%).
- Naturschutzbelange (UNB): Anmerkungen wurden zur Kenntnis genommen, artenreiches/geschütztes Grünland wurde aus der Abgrenzung herausgenommen.
- Thema Forst: einzuhaltende Waldabstände werden nach einem Vor-Ort-Termin mit dem Forstamt individuell besprochen und ggf. reduziert.
- Thema Geomagnetik: eine geomagnetische Prospektion zur Ermittlung archäologischer Sachverhalte ist beauftragt.

Der Gemeinderat Oberscheidweiler hat in seiner Sitzung am 04.09.2024 einen Aufstellungsbeschluss für die entsprechende Bebauungsplanung zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage gefasst.

Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, das Verfahren zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land mit dem Ziel der Zulassung der Photovoltaik-Freiflächenanlage (geplante Darstellung von Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Photovoltaik“) einzuleiten und den Änderungsbereich entsprechend abzugrenzen. Das vorgesehene Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 16 ha befindet sich auf der Gemarkung Oberscheidweiler,

Flur 1 Flurstücke 18 (tlw.), 19 (tlw.), 29 (tlw.), 31/1, 33, 34/1, 35/1, 37/1 (tlw.), 72 (tlw.)

Flur 2, Flurstücke 2/1 (tlw.), 5/1, 34 (tlw.)

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes Flächen für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB und Flächen für Wald gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB dar.

Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, den erstellten Planentwurf der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land als Grundlage für die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB anzuerkennen. Der Vorentwurf beinhaltet die Anpassung/Änderung von bisher im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für den zu überplanenden Bereich dargestellten Flächen für die Landwirtschaft in Sonderbauflächen Photovoltaik gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO. Die Beteiligungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 (Beteiligung der Nachbargemeinden), § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) sollen gleichzeitig mit dem Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Oberscheidweiler erfolgen (Parallelverfahren).

Zur Vereinbarung des Ablaufes der Bauleitplanung, insbesondere aber der Kostenregelung, soll ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Ortsgemeinde Oberscheidweiler, der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und der Antragstellerin (WES Green GmbH, 54343 Föhren) abgeschlossen werden. Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den Bürgermeister zu ermächtigen, zur Regelung von Einzelheiten mit dem Antragsteller eine städtebauliche Vereinbarung zu treffen.

21. Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land, Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Gemarkung Großlittgen, Flur 11
a) Information
b) Aufstellungsbeschluss für die Flächennutzungsplanänderung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
c) Entwurfsanerkennung
d) Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
Die 4R Energieprojekte GmbH (Europa-Allee 60, 54343 Föhren) beabsichtigt die Errichtung einer erdgebundenen großflächigen Photovoltaik-Freiflächenanlage westlich vom Siedlungskörper der Ortgemeinde Großlittgen im Umfang von ca. 20 ha. Die vorliegende Flächenkulisse erfüllt die vom Verbandsgemeinderat beschlossenen Kriterien zum Steuerungsrahmen für Photovoltaik-Freiflächenanlagen. Der Verbandsgemeinderat wurde über das zwischenzeitlich vorliegende Prüfergebnis der landesplanerischen Stellungnahme informiert. Als Ergebnis der landesplanerischen Stellungnahme ist festzuhalten, dass gegen die im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land geplante Ausweisung eines sonstigen Sondergebietes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO auf den Parzellen Gemarkung Großlittgen, Flur 11 zur Herstellung einer Freiflächen-Fotovoltaikanlage, unter Beachtung bzw. Berücksichtigung der in der landesplanerischen Stellungnahme aufgezeigten Zielvorgaben, Anregungen und Hinweise mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung, nur dann keine Bedenken bestehen, wenn die Problematik der landwirtschaftlichen Vorranggebiete gem. ROP 1985/95 entsprechend dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 31.01.2001 bewertet und behandelt wird. Nach diesem Urteil und den dazu ergangenen Verfahrensregelungen der SGD Nord stehe eine Zustimmung zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Vorranggebiete unter dem Vorbehalt, dass es erkennbar nicht zu planungsbedingten Nachteilen für die Landwirtschaft kommen darf. Dies ist in der nachfolgenden Bauleitplanung nachzuweisen. Gegen die weiteren Planungen bestehen dann keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die o. a. landwirtschaftliche Problematik gelöst wird und die mitgeteilten Anregungen der Fachbehörden und Dienststellen, insbes. der Planungsgemeinschaft Region Trier und der Unteren Naturschutzbehörde beachtet bzw. berücksichtigt und umgesetzt werden.“ Zum Ergebnis der vorliegenden Stellungnahme der Landesplanung (LPS) vom 07.03.2024 erfolgten nach Bescheiderteilung durch den Projektentwickler WES Green GmbH, Föhren sowie das Planungsbüro weitere Prüfungen und eine Absprache der Ergebnisse mit der Ortsgemeinde.

Hinweise des Projektentwicklers und des Planungsbüros zum geplanten Umgang mit den in der LPS aufgezeigten landwirtschaftlichen Belangen:

- Thema Landwirtschaft: Die Ortsgemeinde Großlittgen hat einvernehmlich die Pachtverhältnisse mit den betroffenen Landwirten aufgehoben. Es wurden den Landwirten Ersatzflächen angeboten, die diese angenommen haben und auch bereits bewirtschaften. Die entsprechenden Verträge sind in Vorbereitung und werden demnächst abgeschlossen. Die landwirtschaftlichen Belange werden somit im Verfahren berücksichtigt und das Vorhaben führt zu keinen planungsbedingten Nachteilen für die betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe.
- Thema Geomagnetik: Eine geomagnetische Prospektion sowie Baggersondagen zur zur Ermittlung archäologischer Sachverhalte wurde zwischenzeitlich durchgeführt. Die fachliche Beurteilung der Ergebnisse der durchgeführten geomagnetische Prospektion und der Baggersondagen in denkmalpflegerischer Hinsicht wurde von der GDKE, Trier am 13.08.2024 über die Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich mitgeteilt. Danach bestehen seitens der Landesarchäologie Trier keine Bedenken mehr bezüglich des Vorhabens.

Der Gemeinderat Großlittgen hat in seiner Sitzung am 22.05.2024 einen Aufstellungsbeschluss für die entsprechende Bebauungsplanung zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage gefasst.

Der Verbandsgemeinderat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, das Verfahren zur Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land mit dem Ziel der Zulassung der Photovoltaik-Freiflächenanlage (geplante Darstellung von Sonderbauflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Photovoltaik“) einzuleiten und den Änderungsbereich entsprechend dem der Niederschrift beigefügten Lageplan abzugrenzen. Das vorgesehene Plangebiet mit einer Gesamtgröße von ca. 20 ha befindet sich auf der Gemarkung Großlittgen,

Flur 11, Flurstücke 6/1 (tlw.), 6/38 (tlw.) sowie 6/2 (tlw.)

Der rechtsverbindliche Flächennutzungsplan stellt für den Bereich des Plangebietes Flächen für die Landwirtschaft gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB und Flächen für Wald gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB dar.

Der Verbandsgemeinderat beschloss auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses, den erstellten Planentwurf der Einzelfortschreibung des Flächennutzungsplanes Wittlich-Land als Grundlage für die Beteiligungsverfahren gemäß §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB anzuerkennen. Der Vorentwurf beinhaltet die Anpassung/Änderung von bisher im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Wittlich-Land für den zu überplanenden Bereich dargestellten Flächen für die Landwirtschaft in Sonderbauflächen Photovoltaik gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BauNVO. Die Beteiligungsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 (Beteiligung der Nachbargemeinden), § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB (frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden) sollen gleichzeitig mit dem Bebauungsplanverfahren der Ortsgemeinde Großlittgen erfolgen (Parallelverfahren).

Zur Vereinbarung des Ablaufes der Bauleitplanung, insbesondere aber der Kostenregelung, soll ein städtebaulicher Vertrag zwischen der Ortsgemeinde Großlittgen, der Verbandsgemeinde Wittlich-Land und der Antragstellerin (WES Green GmbH, 54343 Föhren) abgeschlossen werden. Der Verbandsgemeinderat hat auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses beschlossen, den Bürgermeister zu ermächtigen, zur Regelung von Einzelheiten mit dem Antragsteller eine städtebauliche Vereinbarung zu treffen.

22. Antrag der Ortsgemeinde Dreis zur Einleitung von Renaturierungsmaßnahmen am „Schorbach“ 2. BA
a) Grundsatzbeschluss
b) Beantragung wasserwirtschaftliche Fördermittel
c) Vergabe Planungsauftrag
Die Ortsgemeinde Dreis beantragt auf Grundlage des Ratsbeschlusses vom 23.09.2024 die Planung und Umsetzung von Renaturierungsmaßnahmen (als 2. Bauabschnitt) am Schorbach. Die Planung soll sich auf dem Abschnitt zwischen der Talstraße und der Straße „In den Maien“ erstrecken. Vorbehaltlich der Vorlage einer konkreten Entwurfsplanung wurde seitens der SGD-Nord für einen 2. Renaturierungsabschnitt am Schorbach auf dem Gewässerabschnitt zwischen Talstraße und der Anbindung des Gewerbegebietes an die L 43 eine wasserwirtschaftliche Förderung (90 %) in Aussicht gestellt. Den konkreten Förderantrag müsste die Verbandsgemeinde Wittlich-Land als Unterhaltungsträger für Gewässer III. Ordnung stellen, da entsprechend den wasserwirtschaftlichen Förderricht-linien nur ein Gewässerunterhaltungsträger antragsberechtigt ist. Analog der Verfahrensweise in anderen Gemarkungen im VG-Bezirk wären durch die Ortsgemeinde die nicht durch Förderung gedeckten Kosten zu tragen. Diese Kostenübernahme hat die Ortsgemeinde Dreis durch Beschluss vom 23.09.2024 bereits bestätigt. Der Verbandsgemeinderat hat beschlossen, im Rahmen der „Aktion Blau“ die Verbesserung des Gewässerzustandes durch Renaturierungsmaßnahmen am Schorbach auf dem von der Ortsgemeinde Dreis beantragten Gewässerabschnitt (2. Bauabschnitt) umzusetzen. Die nicht durch Förderung gedeckten Kosten sind, wie bereits bestätigt, von der Ortsgemeinde zu tragen.Haushaltsmittel für diese Maßnahme stehen im Haushaltsplan 2024 bereit. Für die angestrebten gewässerverbessernden Maßnahmen soll im Rahmen der „Aktion Blau“ entsprechend den Förderrichtlinien ein Förderantrag auf den Weg gebracht werden. Soweit eine Förderung in Aussicht gestellt werden kann, ist zunächst die Renaturierungsmaßnahme grundsätzlich als geplante Fördermaßnahme anzumelden. Soweit die Planung in Abstimmung mit der Ortsgemeinde bereits ausreichend auf ein konkretes Maßnahmepaket festgelegt werden kann, ist ein konkreter Förderantrag im Rahmen der „Aktion Blau“ für die Gewährung einer wasserwirtschaftlichen Zuwendung zu stellen. Für die Vorlage muss eine konkrete Entwurfsplanung erstellt werden. Mit der Erstellung der Entwurfsplanung ist ein externes Fachbüro zu beauftragen. Der Verbandsgemeinderat hat beschlossen, den Planungsauftrag bis zur Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 1 bis 4 – Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung-) unter Berücksichtigung der förderrechtlichen Vorgaben zum Vergaberecht zu erteilen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die weiteren Verfahrensschritte einzuleiten. Bürgermeister Follmann wurde ermächtigt, den Auftrag an den wirtschaftlichen Bieter zu vergeben.

23. Mitteilung und Anfragen
Bürgermeister Follmann informierte über
· ein Ergänzungsgutachten zum Feuerwehrgerätehaus Salmtal.
· die eingegangen Förderbescheide zur Beschaffung der Feuerwehrdrehleiter am Standort Manderscheid. Die Förderzusage des Landes beläuft sich auf 268.000 EUR. Zudem ergeht eine Förderung des Landkreises in Höhe von 59.500 EUR.
· die eingegangenen Bewilligungsbescheide zum Energiemanagement, zum KIPKI, zum Sonderprogramm KIPKI und zur Kommunalen Wärmeplanung.
· die neu errichtete „Eselsbrücke“ am Burgenklettersteig Manderscheid.
· das Förderprogramm „regional.zukunft.nachhaltig“ des Landes Rheinland-Pfalz und die damit einhergehende Fördersumme für die Verbandsgemeinde Wittlich-Land in Höhe von 4,9 Mio. EUR.
· den EFRE Fördercall Kommunale Gebäudeenergieeffizienzmaßnahmen RLP. Danach können entsprechende Investitionen, wie z. B. die Sanierung des Rathauses Wittlich-Land mit bis zum 90 % aus Fördermitteln finanziert werden.

24. Verschiedenes
Zu diesem Tagesordnungspunkt hat keine Aussprache stattgefunden.

nichtöffentlicher Teil:

25. Mitteilungen und Anfragen
Bürgermeister Follmann informierte über ein Schreiben der Spielgemeinschaften Laufeld/Bruch bzw. dem FC Vulkaneifel über dessen Inhalt der Verbandsgemeinderat zu gegebener Zeit beraten und entscheiden wird.

26. Verschiedenes
Zu diesem Tagesordnungspunkt hat keine Aussprache stattgefunden.

Ausführliche Informationen zum öffentlichen Sitzungsteil können dem Rats- und Bürgerinformationssystem auf der Webseite der Verbandsgemeindeverwaltung Wittlich-Land www.vg-wittlich-land.de entnommen werden.

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